Frage an Lothar Binding bezüglich Arbeit und Beschäftigung

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Lothar Binding
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Frage von Werner M. •

Frage an Lothar Binding von Werner M. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Binding,

warum soll es beim Mindestlohn eine Altersgrenze beim Mindestlohn (… gedacht ist 23 oder sogar 25 Jahre) geben?
Wer über 18 Jahre ist kann doch selbst entscheiden, ob er eine Ausbildung machen will, oder direkt arbeitet, oder nicht?
Glaubt man, dass die Jüngeren sich durch die Vorenthaltung von Lohn eher für eine Ausbildung entscheiden, oder wird da nicht den Arbeitgebern eine weitere legale Gelegenheit zum Drücken von Löhnen geboten?
Es soll Fälle geben, bei denen studiert oder neben einer Arbeit das Abitur nachgeholt wird, wie will man in solchen Fällen verfahren?
Ältere bekommen dann mehr wie Jüngere, bei gleicher Tätigkeit?
Ist eine solche Regelung mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz(AGG) vereinbar?

Mit freundlichem Gruß

Werner Mahieu

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Mahieu,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18. März bezüglich einer Altersgrenze beim Mindestlohn. Ausnahmen sind grundsätzlich problematisch - auch beim Mindestlohn. Denn Ausnahmen sind oft nur schwer vom Regelfall abzugrenzen. Deshalb will die SPD einen Flickenteppich mit der Aufschrift „Lohnuntergrenze“ ausdrücklich verhindern.

Allerdings gibt es gute, nachvollziehbare Gründe für eine Altersgrenze von 18 Jahren beim gesetzlichen Mindestlohn. Ein Mindestlohn für Jugendlich birgt, wie Sie in Ihrer Anfrage andeuten, , die Gefahr, dass sich Jugendliche nicht für eine zu Beginn niedriger bezahlte Ausbildung, sondern für einen Job ohne zusätzliche Qualifikationsvoraussetzungen entscheiden - der allerdings durch einen Mindestlohn von 8,50 Euro auf kürzere Sicht besser bezahlt wird. Bei minderjährigen Schulabgängerinnen und -abgängern ist diese Möglichkeit durchaus gegeben.

Wenn stattdessen auch Auszubildende den gesetzlichen Mindestlohn erhalten würden, wäre dieses Argument zwar nicht mehr tragfähig. Allerdings bestünde dann das Risiko, dass viele Betriebe ihre Ausbildungsstellen reduzierten. Somit würde Jugendlichen der Zugang zu einer guten Ausbildung und einer besseren Zukunft auf dem Arbeitsmarkt verwehrt. Das darf natürlich nicht passieren.

Das ist auch der Grund, weshalb eine solche Ungleichbehandlung mit dem von Ihnen erwähnten Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vereinbar ist. In § 10 werden dort die Ausnahmen des Gleichbehandlungsgebots definiert: „[…]eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters [ist] auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.“ Dazu gehört laut Absatz 1 auch „[…]die berufliche Eingliederung von Jugendlichen“; dazu zählt auch eine duale berufliche Ausbildung.

Eine höhere Altersgrenze, wie sie beispielsweise in Frankreich (25 Jahre) oder in den Niederlanden (23 Jahre) mit einer Staffelung für jüngere Erwerbstätige existiert, sehe ich auch kritisch. Dann bekämen wir nicht nur verfassungsrechtliche Probleme, weil es sich bei den Erwerbstätigen im juristischen Sinne nicht mehr um Jugendliche handelt. Wir würden auch die Balance zwischen der Wahrung eines guten Zugangs für Jugendliche zum Arbeitsmarkt und der von Ihnen erwähnten möglichen Ausnutzung dieser Regelung durch Arbeitgeber verlieren. Erwerbstätige, die über einer solchen Altersgrenze lägen, würden zudem aus Hilfstätigkeiten gedrängt werden.

Deshalb halte ich die Altersgrenze von 18 Jahren für sinnvoll. Eine von mehreren Unionspolitikern und Arbeitgeberverbänden angestrebte Erhöhung diese Altersgrenze halte ich dagegen für nicht vernünftig. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen konnte.

Mit den besten Wünschen für eine gute Woche verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen, Ihr Lothar Binding