GBR ist nicht an die Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechts-Gerichtshofes gebunden?

Luise Amtsberg steht in der Natur und lächelt in die Kamera
Luise Amtsberg
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Michael D. •

GBR ist nicht an die Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechts-Gerichtshofes gebunden?

Sehr geehrter Frau Amtsberg,
Sie schreiben zur Frage der Auslieferung von Julian Assange(https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/luise-amtsberg/fragen-antworten/setzen-sie-sich-fuer-politisches-asyl-fuer-julian-assange-ein?pk_campaign=antworten_abo&pk_kwd=frage_631262) ,
dass Großbritannien an die Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechts-Gerichtshofes gebunden sei.
Stimmt dass?
https://www.theguardian.com/law/2022/jun/21/uks-new-bill-of-rights-will-curtail-power-of-european-human-rights-court

An die Redlichkeit der britischen Regierieung zu glauben ist nicht gerade seriös.

Mit freundlichen Grüßen,
Michael D.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr D.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Einen Austritt aus der Menschenrechtskonvention und damit ein vollständiges Abwenden von dem Justizorgan des Europarates lehnt Großbritannien zwar bisher ab. In der Tat besorgt mich aber das Vorhaben der britischen Regierung, die Macht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) per nationalem Gesetz einzuschränken, zutiefst. Ich stimme in dieser Angelegenheit mit der Auffassung von Amnesty International UK voll überein, die dies als einen "riesige[n] Rückschritt für die Rechte der einfachen Menschen" bezeichnen. Dass die Entscheidung gegen das Gericht wohl auf die jüngste Intervention des EGMR in Großbritanniens umstrittenem Plan, Asylsuchende ohne Prüfung nach Ruanda zu abzuschieben, zurückzuführen ist, sollte uns umso mehr besorgen.

Es liegt in der Natur der internationalen Beziehungen und des internationalen Menschenrechtsschutzes, dass die Zugeständnisse von Staaten an externe Kontrolle und Einschränkung auf Freiwilligkeit beruhen. Gleichzeitig sind die Möglichkeiten zur Durchsetzung und Sanktionierung der internationalen Organe begrenzt. Es ist Aufgabe der Bundesregierung sowie aller weiterer Mitgliedsstaaten des Europarats, Großbritannien auf diplomatischem Weg davon zu überzeugen, den EGMR und seine Rechtsprechung weiterhin uneingeschränkt anzuerkennen und umzusetzen. Als Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und humanitäre Hilfe setze ich mich dafür ein.

Mit freundlichen Grüßen

Luise Amtsberg

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