Frage an Manfred Grund bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Manfred Grund, Porträt zur Bundestagswahl-Kampagne 2021 vor dem Marie-Elisabeth-Lüders-Haus im Regierungsviertel, in dem sich der Reichstag spiegelt
Manfred Grund
CDU
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Frage von Dorit-Ines R. •

Frage an Manfred Grund von Dorit-Ines R. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Werter Herr Grund,

ich habe an der FH Erfurt einen berufsbegleitenden Studiengang "Bildung und Erziehung von Kindern" absolviert und mit dem Zeugnis eine staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin erhalten (August 2010). Im Juni erhielt ich den Bescheid der FH, dass ich dieses staatliche Anerkennung wieder zurück geben muss, weil für meinen Studiengang diese Berufsbezeichnung nicht korrekt wäre und es keine andere Bezeichnung im ThürSozAnerkG gibt. Das war ein schwerer Schlag für mich, denn ich wollte mit der neuen Berufsbezeichnung meine Qualifikation besser verdeutlichen (Ich bin in der Erwachsenenqualifizierung tätig.)
Das ist nun vorbei und was ich ganz schlimm finde, dass mir niemand verbindlich sagen kann, ob und wann ich eine staatliche Anerkennung erhalten werde. Das ist einfach skandalös, zumal den zuständigen Stellen mit dem Akkreditierungsprozess (also vor 2007 bereits) bekannt ist, dass ein neuer Studiengang an der FH eingerichtet ist. Das oben genannte Gesetz von 2007 wurde einfach nicht den Veränderungen angepasst und die FH hat meines Erachtens vollkommen korrekt gehandelt, indem sie uns den Titel Sozialpädagoge verlieh. Wann wird dieser skandalöse Zustand verändert, damit ich auch den verdienten Lohn für meine Mühen erhalte?

Mit freundlichem Gruß

D. Rempe

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Rempe,

vielen Dank für Ihre Anfrage über abgeordentenwatch.de. Wegen der Urlaubszeit komme ich erst heute zur Antwort.

Zurecht weisen Sie darauf hin, dass sich die Berechtigung, den Titel "staatl. anerkannter Sozialarbeiterin" zu führen, bei Ihnen nach Landesrecht und dort nach dem Thüringer Gesetz über die Anerkennung sozialpädagogischer Berufe vom 10. Oktober 2007 richtet. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass Sie einen Abschluss in einem "Studiengang des Sozialwesens" erworben haben. Nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes ist für die Anerkennung Ihre Hochschule zuständig.

Entscheidend wird nach Ihrer Schilderung sein, dass es sich bei Ihrem Studium um einen solchen "Studiengang des Sozialwesens" handelt und die weiteren Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind. Ihre E-Mail habe ich daher an das zuständige Landesministerium mit der Bitte um Prüfung und Stellungnahme weitergeleitet. Die Antwort leite ich Ihnen, wenn Sie mir eine Emailadresse an manfred.grund@bundestag.de senden, gerne zu. In jedem Fall empfehle ich Ihnen unabhängig hiervon, qualifizierten Rechtsrat einzuholen, damit Sie durch Fristablauf o.ä. keinen Rechtsverlust erleiden.

Mit freundlichen Grüßen,
Manfred Grund

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