Frage an Manfred Grund bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Manfred Grund, Porträt zur Bundestagswahl-Kampagne 2021 vor dem Marie-Elisabeth-Lüders-Haus im Regierungsviertel, in dem sich der Reichstag spiegelt
Manfred Grund
CDU
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Frage von Stefan B. •

Frage an Manfred Grund von Stefan B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Grund,

im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16.Juni 2008 Seite 999
( http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s0995.pdf )
habe ich mit großem Unbehagen lesen müssen, dass im Juni die nach dem Grundgesetz garantierten Grundrechte eingeschränkt worden sind. Es kann nun also als Folge jeder Deutsche gefoltert, ins Gefängnis gesteckt, abgehört, verwanzt und an irgendwelche Dritt-Staaten wie z.B. USA ausgeliefert werden, obwohl dort andere Gesetze gelten, wie z. B. Folter, Todesstrafe, ... ?!

Wie ist Ihre Stellungnahme zu diesem drastischen Sachverhalt und Angriff in die Grundrechte der Bürger Deutschlands?

Stefan Bode, Arenshausen, Montag, den 04.08.2008
Finanzfachwirt (FH)

"§ 98 Einschränkung von Grundrechten:

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt."

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Bode,

Panikmache ist nicht angebracht. Bitte lesen Sie das ganze Gesetz. Der Kontext spricht ausdrücklich davon, dass es um die Bekämpfung der organisierten Kriminalität sowie von Terrorismus geht und hier insbesondere um die gegenseitige grenzübergreifende Rechtshilfe für Ermittlungsbehörden.

Ich kann Sie also beruhigen, Ihre persönlichen Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, der Unverletzlichkeit der Wohnung und des Schutzes vor Auslieferung sind nicht abgeschafft. Das "Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln der Europäischen Union", schränkt die zitierten Grundrechte lediglich ein.

Diese Einschränkung erfolgt allerdings punktuell, nämlich "nach Maßgabe" des Gesetzes. Das heißt, es werden nur solche Einschränkungen erlaubt, die das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen im Einzelnen zulässt. Die Möglichkeit, dass Grundrechte durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden können, ist in Art. 19 des Grundgesetzes ausdrücklich aufgeführt. Die im Grundrecht enthaltenen Wertentscheidungen und Prinzipien müssen aber in jedem Fall Bestand haben. Daran ist bei dem Gesetz, auf das Sie sich beziehen, nicht zu zweifeln.

Es ist also richtig, dass sich jemand, der im begründeten Verdacht steht, schwere Straftaten begangen zu haben, nicht der Strafverfolgung dadurch entziehen kann, dass er sich im Ausland aufhält. Diese Lücke ist durch das "Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln der Europäischen Union" geschlossen worden.

Mit freundlichem Gruß,

Manfred Grund

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