Problem Eltern-Kindentfremdung besteht schon lange. Der EGMR geht davon aus, dass staatliche Maßnahmen die Eltern-Kindentfremdung verhindern können. Gibt es erfolgversprechende Ideen? Wenn ja, welche?

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Frage von Hagen M. •

Problem Eltern-Kindentfremdung besteht schon lange. Der EGMR geht davon aus, dass staatliche Maßnahmen die Eltern-Kindentfremdung verhindern können. Gibt es erfolgversprechende Ideen? Wenn ja, welche?

Sehr geehrter Herr Dr. Buschmann, Prof. Siegfried Willutzky wollte einmal denjenigen zum Nobelpreis vorschlagen, der eine alle überzeugende Definition des Kindeswohls findet (Spiegel Spezial 5/1998, S.44). Im Zustandsbericht zur Lage im Familienrecht 2020/21, Dr.Stefan Rückert: Rund 20% der von Trennung und Scheidung betroffenen Kinder verlieren den Kontakt zu einem Elternteil, vielfach durch Eltern-Kind Entfremdung. „Das werden in der Regel seelisch kranke Menschen.“ (Weserkurier vom 21.08.2022). Der EGMR hat auf die besondere aktive Sorgfaltspflicht der beteiligten Behörden hingewiesen (23641/17 vom 29.10.2019). Familiengerichte überschreiten in 83% die vom FamFG gesetzten Fristen um bis zu mehr als 6 Monaten und schädigen damit Kinder (Zustandsbericht Familienrecht 2020/2021). Nur 12% bewerten die Arbeit der Gerichte als prinzipiell gut.Die Anhörung im Fachausschuss zeigt mangelnde Kompetenzen in Familiengerichten auf (ebd.) Das BMJ verantwortet die Gesetzgebungsvorlagen(www.bmj.de)

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Sehr geehrter Herr M.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Oberste Richtschnur im Sorgerecht ist das Kindeswohl. Entscheidungen über die Ausübung der elterlichen Sorge können nicht schematisch erfolgen, sondern müssen alle Umstände des Einzelfalles in den Blick nehmen. Sie erfordern Einfühlungsvermögen und Fachkompetenz. Daher wollen wir Familienrichterinnen und Familienrichter besser fortbilden. 

Konflikte um das Sorge- und Umgangsrecht für Kinder stellen für das Kind wie die Eltern eine sehr belastende Situation dar. Daher enthält § 155 FamFG ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für diese Gerichtsverfahren. 

Im Übrigen darf ich auf meine Antwort zu Ihrer Anfrage vom 12.05.2023 verweisen. 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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