Wieso wird das Asylgesetz (AsylG) § 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe Abs.4 nicht dahingegen geändert, dass bei freiwilligem Verlassen Deutschlands oder bei Verbrechen umgehend abgeschoben wird.

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Frage von Franz-Josef S. •

Wieso wird das Asylgesetz (AsylG) § 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe Abs.4 nicht dahingegen geändert, dass bei freiwilligem Verlassen Deutschlands oder bei Verbrechen umgehend abgeschoben wird.

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