Frage an Marcus Weinberg bezüglich Staat und Verwaltung

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Marcus Weinberg
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Frage von Thomas S. •

Frage an Marcus Weinberg von Thomas S. bezüglich Staat und Verwaltung

Sehr geehrter Herr Weinberg,

die Verzinsung von Steuerforderungen setzt bei der Gewerbesteuer im 15. Monat nach Ende des Steuerjahres ein. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt in vielen Fällen noch kein Steuerbescheid vor. Dies war in der Vergangenheit unkritisch, da die steuerpflichtige Gesellschaft mittels einer freiwilligen Vorauszahlung die selbst berechnete Steuer vorab zahlen konnte und somit der Zinslauf zumindest für den gezahlten Betrag gestoppt war. Dies ist seit einiger Zeit beim Finanzamt Hamburg-Altona wegen zu hohen Arbeitsaufkommens nicht mehr möglich. In der Folge möchte ich Steuern zahlen, kann dies aber wegen der fehlenden Bescheide nicht und werde für diese Verzögerung auch noch mit einer Verzinsung von 6 % "bestraft" der ich nicht entkommen kann. Da die Finanzämter auch Aufgaben des Bundes wahrnehmen, interessiert mich, ob dieses Problem auf Bundesebene bekannt ist und ob es Intentionen gibt, der ausführenden Verwaltung entweder die Einführung der Vorauszahlung vorzugeben oder alternativ, diese Behörden personell und/oder ausstattungsseitig in die Lage zu versetzen, den Arbeitsanfall schneller zu bewerkstelligen ?

Vielen Dank
Thomas Schreiber

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CDU

Sehr geehrter Herr Schreiber,

vielen Dank für Ihre Frage vom 22. Mai 2012.

Die von Ihnen angesprochene Verzinsung von Gewerbesteuernachforderungen und -erstattungen richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§ 233 a). Durch die Verzinsung soll ein Ausgleich für die zeitlich ungleichmäßige Heranziehung zur Gewerbesteuer geschaffen werden. Damit sollen mögliche Zinsvorteile der Steuerpflichtigen oder der Kommune vermieden und ein Beitrag zur Steuergerechtigkeit geleistet werden.

Über die Arbeitsbelastung des Finanzamts Hamburg-Altona ist meinen Recherchen nach im Bundesministerium der Finanzen nichts bekannt. Die Länder führen die Steuergesetze in der Regel in eigener Verantwortung aus. Selbst wenn sie - wie bei den Gemeinschaftsteuern Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer - im Auftrag des Bundes tätig werden, bleibt ihnen grundsätzlich die Einrichtung der Behörden überlassen.

In Ihrem Fall müssten Sie sich daher an die Finanzbehörde Hamburg wenden, welche die nachgeordneten Hamburger Finanzämter fachlich und organisatorisch steuert und kontrolliert.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
Marcus Weinberg