Frage an Maria Flachsbarth bezüglich Gesundheit

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Maria Flachsbarth
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Frage von Lina P. •

Frage an Maria Flachsbarth von Lina P. bezüglich Gesundheit

Wie wollen Sie sicherstellen, dass keine weiteren Geburtskliniken/Kreißsäle geschlossen werden?
Was werden Sie für die sichere Geburt tun? Was werden Sie sich für den Erhalt der Hebammen vornehmen?

change.org/hebammen

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Sehr geehrte Frau P.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Mail vom 5. September 2017 über abgeordnetenwatch.de.

Hebammen leisten einen wichtigen und unverzichtbaren Beitrag bei der Versorgung von Schwangeren, Müttern und Familien. Die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit Hebammenhilfe und der Erhalt der Geburtshilfe durch freiberuflich tätige Hebammen sind daher von besonderer Bedeutung. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode sehr intensiv daran gearbeitet, insbesondere die Lage der freiberuflichen Hebammen zu verbessern.

In den vergangenen Jahren sind die Haftpflichtversicherungsprämien für Hebammen, die freiberufliche Geburtshilfe anbieten, erheblich gestiegen. Vor allem für Hebammen, die nur wenige Geburten im Jahr betreuen, stellte dies eine große finanzielle Belastung dar, da in diesem Fall die Kosten für die Haftpflichtprämie durch die Leistungsvergütung nur schwer erwirtschaftet werden konnten. Um die Hebammen kurzfristig finanziell zu entlasten, wurde daher mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) im Jahr 2014 die Regelung zur Hebammenvergütung weiterentwickelt. Damit wurden die gesetzlichen Grundlagen verbessert, um eine finanzielle Überforderung von Hebammen durch steigende Versicherungsprämien zu vermeiden.

Zusätzlich zu den ohnehin schon gesetzlich vorgesehenen Vergütungsanpassungen bei Prämienerhöhungen wurde die Erhöhung der Haftpflichtprämien zum 1. Juli 2014 durch einen zusätzlichen Vergütungszuschlag auf Abrechnungspositionen für Geburtshilfeleistungen abgefedert, bei denen typischerweise deutlich weniger Geburten als im Durchschnitt betreut werden können. Dies sind geburtshilfliche Beleghebammenleistungen mit 1:1 Betreuung ohne Schichtdienst sowie Geburtshilfeleistungen bei Hausgeburten oder in Geburtshäusern. Auf Grundlage der durch das GKV-FQWG geänderten Rechtslage konnten sich der GKV-Spitzenverband und Hebammenverbände in der Folge auf eine deutliche Erhöhung der Leistungsvergütung einigen.

Für Geburtshilfeleistungen seit dem 1. Juli 20015 erhalten Hebammen, die die notwendigen Qualitätsanforderungen erfüllen, zudem auf Antrag einen Sicherstellungszuschlag (§ 134a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Dieser Sicherstellungszuschlag wurde mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) eingeführt. Er ist eine wichtige Voraussetzung für den Erhalt einer flächendeckenden Versorgung mit Hebammenhilfe. Durch den Sicherstellungszuschlag werden die steigenden Prämien der Berufshaftpflichtversicherung ausgeglichen und freiberuflich tätige Hebammen, die Leistungen der Geburtshilfe erbringen, dauerhaft finanziell entlastet.

Der Sicherstellungszuschlag wird seit Januar 2016 ausgezahlt und wurde nach Informationen des GKV-Spitzenverbands (Stand: 15 Dezember 2016) inzwischen von über 2.000 freiberuflichen Hebammen beantragt. Insgesamt wurden bereits rund 6,8 Mio. Euro an freiberufliche Hebammen ausgezahlt. Der Sicherstellungszuschlag ist so konzipiert, dass sich der Auszahlungsbetrag für die Hebamme, die Geburtshilfe anbietet, automatisch erhöht, wenn die Haftpflichtprämie des Versicherers für geburtshilflich tätige Hebammen erhöht wird. So wurde auch die letzte Prämienerhöhung zum 1. Juli 2016 aufgefangen. Das Verfahren der Beantragung und Auszahlung der Sicherstellungszuschläge hat sich mittlerweile etabliert und wird gut von den Hebammen angenommen.

Mit dem GKV-VSG wurde im Juli 2015 neben den Verbesserungen der Hebammenvergütung auch geregelt, dass Kranken- und Pflegekassen in bestimmten Fällen keine Regressforderungen gegenüber freiberuflichen Hebammen erheben können.
Das soll dazu beitragen, die Versicherungsprämien langfristig zu stabilisieren, einen weiteren Anstieg zu bremsen und Hebammen finanziell zu entlasten. Zugleich bleibt sichergestellt, dass ein durch einen Behandlungsfehler geschädigtes Kind und seine Familie weiterhin die erforderliche, angemessene Hilfe und Unterstützung erhalten.

Auf Basis der geänderten Gesetzeslage haben der Deutsche Hebammenverband (DHV) und das Versicherungskonsortium um die Versicherungskammer Bayern zum Juli 2016 eine Verlängerung des Gruppenversicherungsvertrages bis Mitte 2018 vereinbart. Damit ist es seit Jahren erstmals wieder möglich, eine mehrjährige Absicherung für die freiberuflichen, in der Geburtshilfe tätigen Hebammen zu gewährleisten.
Die Gespräche über die Vertragsverlängerung des Gruppenversicherungsvertrags des DHV nach Sommer 2018 zwischen dem Versicherungsmakler des DHV und den Versicherern haben bereits begonnen und es ist ein zeitnaher Abschluss geplant.

Hinsichtlich Ihrer Frage zum stationär-geburtshilflichen Versorgungsangebot möchte ich darauf hinweisen, dass die Sicherstellung der bedarfsgerechten stationären Versorgung der Bevölkerung im Rahmen der Krankenhausplanung allein den Ländern obliegt. Darauf nimmt der Bund keinen Einfluss. Die Länder haben die Versorgungsangebote im stationären Bereich unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Versorgungsbedarfs angemessen weiterzuentwickeln.

Jedoch wurden im Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) konkretisierende Regelungen zu Sicherstellungszuschlägen für Krankenhäuser vorgesehen (§17b Krankenhausfinanzierungsgesetz), wovon auch stationär-geburtshilfliche Einrichtungen in strukturschwachen Gebieten profitieren können. Sicherstellungszuschläge können für Krankenhäuser vereinbart werden, wenn die Vorhaltung von stationären Leistungen auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs nicht kostendeckend finanzierbar ist, die Leistungen aber zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung bei einen Krankenhaus notwendig sind.

Die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen in der stationären Hebammenversorgung ist originäre Aufgabe der Krankenhäuser, die auch für eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für Hebammen Sorge zu tragen haben. Der Einsatz von Personal und die Personalplanung liegt also in der Organisationshoheit des einzelnen Krankenhauses.

Insgesamt zeigen die Daten des Statistischen Bundesamtes eine positive Entwicklung hinsichtlich der festangestellten Hebammen/Entbindungspflegern. In den 20 Jahren zwischen 1995 und 2015 hat sich die Anzahl der festangestellten Hebammen von 7.543 auf 9.081 um rund 20 Prozent erhöht - bei einem gleichzeitigen Rückgang der Geburtenzahlen. Im gleichen Zeitraum ist die Anzahl an Beleghebammen von 1.562 auf 1.838 um rund 17 Prozent gestiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Anteil an Teilzeitbeschäftigten deutlich erhöht hat (während im Jahr 1995 etwa 40 Prozent der festangestellten Hebammen in Teilzeit tätig waren, betraf dies im Jahr 2015 rund 72 Prozent).

Obwohl die Zahl der Hebammen in den letzten 20 Jahren gestiegen ist, fällt die Versorgung mit Hebammenhilfe im ländlichen Raum zunehmend schwerer. Die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Hebammen haben sich in den letzten Jahren stark verändert. Vor allem die Schließung von Geburtsstationen in kleineren, ländlichen Krankenhäusern, die geringe Vergütung und der Nachwuchskräftemangel haben maßgeblich zu dieser Situation beigetragen. In letzter Konsequenz führt dies zu einem Rückgang der Zahl aktiver, freiberuflicher Hebammen. Obwohl die Sicherstellung der bedarfsgerechten stationären Versorgung der Bevölkerung im Rahmen der Krankenhausplanung allein den Ländern obliegt, unterstützt die Bundesregierung die Versorgung mit Hebammenhilfe bspw. mit Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt im Rahmen von Projektförderungen. Das Projekt zur Datenerhebung im Hinblick auf die Verbesserung des quantitativen und qualitativen Betreuungsschlüssels mit Hebammenhilfe im ländlich geprägten Ortenaukreis ist hierfür ein gutes Beispiel. Das Projekt wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit knapp 100.000 Euro gefördert.

Die Finanzierung von stationären Leistungen der Geburtshilfe erfolgt durch Fallpauschalen, wobei die Vergütungen auf Basis der von Krankenhäusern selbst gelieferten Kosten- und Leistungsdaten vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus jährlich neu kalkuliert und kontinuierlich weiter entwickelt werden.

Sehr geehrte Frau P., ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen gezeigt zu haben, dass sich die Bundesregierung bereits in der letzten Legislaturperiode der Probleme der Hebammen angenommen und verschiedene Initiativen ergriffen hat, um den Berufsstand der Hebamme dauerhaft zu sichern. Daran werden wir auch in der nächsten Legislaturperiode weiter mit Hochdruck arbeiten.

Mit freundlichen Grüßen
Gez. Maria Flachsbarth

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Sehr geehrte Frau P.,

vor wenigen Tagen erreichte mich ein Informationsschreiben vom Bundesminister für Gesundheit, Herrn Hermann Gröhe, zu den Maßnahmen zur Verbesserung der Hebammenversorgung und -vergütung. Darin informiert er über die folgende Entscheidung der Schiedsstelle zur Vergütung der Hebammen:

"Nachdem die Schiedsstelle in ihrem Beschluss vom 24./25. September 2015 überwiegend Fragen des Sicherstellungszuschlags und der Qualitätssicherung entschieden hat, sollten die wesentlichen Vergütungsfragen zwischen GKV-Spitzenverband und Hebammenverbänden im Konsens gelöst werden. Da sich die Vertragsparteien auch nach langwierigen Verhandlungen nicht auf die Höhe der Vergütungsanhebungen und Änderungen in der Struktur der Vergütung der Beleghebammen einigen konnten, hat der GKV-Spitzenverband im Februar 2017 erneut die gemeinsame Schiedsstelle angerufen. Ziel war die Festsetzung der noch offenen Teile des Hebammenhilfevertrages durch die Schiedsstelle.

Die im Falle des Scheiterns von Vertragsverhandlungen für die Festsetzung des Hebammenhilfevertrages zuständige Schiedsstelle nach § 134a Absatz 4 SGB V setzt sich zusammen aus drei unparteiischen Mitgliedern (Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Jürgen Papier (Vorsitzender), Prof. Dr. Robert Francke und Birgitt Bender) sowie jeweils drei Vertretern der Hebammenverbände und des GKV Spitzenverbandes. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Nachdem zwei Verhandlungstermine vor der Schiedsstelle erfolglos blieben und auch ein erneuter Versuch, im Rahmen der Verhandlung am 5. September 2017 einen Konsens zu finden, gescheitert ist, hat die Schiedsstelle mehrheitlich für einen gemeinsamen Antrag des Bundes freiberuflicher Hebammen (BfHD) und des GKV-Spitzenverbandes gestimmt, so dass der Hebammenhilfevertrag nun in der von GKV-Spitzenverband und BfHD in ihrem Antrag enthaltenen Fassung Wirksamkeit erlangt.
Der Antrag sieht folgende Kernpunkte vor:

- Lineare Anhebung der Vergütungen für die im Vergütungsverzeichnis aufgeführten Leistungen um 17 % rückwirkend ab 15. Juli 2017

- Strukturelle Änderungen bei der Vergütung der Leistungen der Beleghebammen mit Wirkung ab 1. Januar 2018:

o Differenzierung zwischen Dienst-Beleghebammen (Hebammen, die im Dienst- oder Schichtsystem arbeiten) und Begleit-Beleghebammen (Hebammen, die Schwangere zur geplanten Geburt ins Krankenhaus begleiten) mit unterschiedlichen Vergütungsregeln

o Festlegung der 1:2-Betreuung als Regelfall bei Dienst-Beleghebammen (d.h. Dienst-Beleghebammen sollen Leistungen bei höchstens zwei Versicherten zur gleichen Zeit erbringen können). Unaufschiebbare Leistungen für eine weitere Versicherte können bis zum Eintreffen einer weiteren Hebamme (z. B. aus dem Bereitschaftsdienst) darüber hinaus längstens für eine Stunde abgerechnet werden.

o Verkürzung des Zeitraums, der bei der Abrechnungsposition "Hilfe bei der Geburt eines Kindes im Krankenhaus" pauschal abgegolten wird (Pauschale deckt statt bisher bis zu acht Stunden vor der Geburt nur den Zeitraum bis zu einer Stunde vor der Geburt ab, für die übrigen Stunden vor Geburt können nunmehr zusätzlich weitere Positionen abgerechnet werden, z. B. Hilfe bei Wehen, CTG-Messung, Abhören der Herztöne des Babys)

- Einführung neuer Leistungen (z. B. drittes Vorgespräch in der Schwangerschaft, Einzelunterweisung zur Geburtsvorbereitung (nicht nur Gruppenkurse))

- Laufzeit des Vertrages bis 1. Juli 2020.

Der DHV hat den gemeinsamen Antrag des BfHD und des GKV-Spitzenverbandes gegenüber der Schiedsstelle abgelehnt. Naturgemäß wird die Entscheidung der Schiedsstelle von den Beteiligten unterschiedlich bewertet.

Der GKV-Spitzenverband begrüßt die Entscheidung als gutes Ergebnis und betont besonders die deutliche Anhebung der Leistungsvergütung sowie die Möglichkeit der besseren und individuelleren Betreuung der Schwangeren durch Beleghebammen, die durch die strukturellen Änderungen der Regelungen zu den Beleghebammen bewirkt werde. So führen die neuen Leistungen aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes zusammen mit den Neustrukturierungsmaßnahmen für die persönlichere Betreuung in der klinischen Geburtshilfe zu weiteren Mehreinnahmen der Hebammen über die 17 prozentige Honorarerhöhung hinaus, die vom GKV-Spitzenverband auf bis zu 5 Prozent kalkuliert werden."

Des Weiteren informiert der Bundesminister Gröhe über die vierjährige Verlängerung des Gruppenversicherungsvertrages der Haftpflichtversicherung:

"Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) wurde im Juli 2015 neben den Verbesserungen der Hebammenvergütung auch geregelt, dass Kranken- und Pflegekassen in bestimmten Fällen keine Regressforderungen gegenüber freiberuflichen Hebammen erheben können. Das soll dazu beitragen, die Versicherungsprämien langfristig zu stabilisieren, einen weiteren Anstieg zu bremsen und Hebammen finanziell zu entlasten. Zugleich bleibt sichergestellt, dass ein durch einen Behandlungsfehler geschädigtes Kind und seine Familie weiterhin die erforderliche, angemessene Hilfe und Unterstützung erhalten.
Auf Basis der geänderten Gesetzeslage haben sich der DHV und das Versicherungskonsortium um die Versicherungskammer Bayern (VKB) im Juni 2017 auf eine vierjährige Verlängerung des Gruppenversicherungsvertrags bis Mitte 2021 zu guten Konditionen geeinigt. Die vereinbarten Prämiensteigerungen für Hebammen mit Geburtshilfe sind moderat (2018: 7 %, 2019: 6 %, 2020: 5 %) und es ist eine erhebliche Anhebung der Deckungssumme für Personenschäden auf insgesamt 10 Mio. Euro vorgesehen. Damit erhalten freiberuflich in der Geburtshilfe tätige Hebammen Planungssicherheit für die nächsten Jahre und werden hinsichtlich der Gefahr einer persönlichen Haftung entlastet."

Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Gez. Maria Flachsbarth