Impfschaden - WANN und WIE lässt man uns zu Wort kommen?

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Martina Stamm-Fibich
SPD
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Frage von Ilona T. •

Impfschaden - WANN und WIE lässt man uns zu Wort kommen?

Sehr geehrte Frau Stamm-Fibich,

Ich leide seit 2 Jahren an einem kassenärztlich anerkannten Impfschaden. Meine anerkannten Symptome sind unter anderem: Doppelsicht, weitere Sehstörungen und Liedschwellung, Autoimmune Entzündungsreaktionen im gesamten Körper, Tachykardie und Herzrasen (beim Treppensteigen Puls auf 170), Atembeschwerden, Erschöpfungssymptome.

Meine verunreinigte Charge ist für heftige Nebenwirkungen verantwortlich.
Ich bin 30 Jahre, schlank, lebe sehr gesund und war vorher gesund. Ich bin ein kompletter Pflegefall nun und meine Familie muss sich um mich kümmern.
Wie oft ich düstere Gedanken wegen dem Leid hatte sage ich mal nicht.
Ich habe das gesamte Vertrauen in dieses System verloren. Impfgeschädigte ignoriert man komplett. Kritische Ärzte werden weiterhin defamiert.
Es ist unfassbar, wie man mit uns umgeht.
WANN und WIE lässt man uns zu Wort kommen?
Es ist so weder tragbar noch aushaltbar.
Redet mit kritischen Ärzten zb. Ärzteverband Hippokratischer Eid.
Grüße I

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau T.,

vielen Dank für Ihre Frage. Als nicht-Betroffene kann ich nur erahnen, wie sehr Sie leiden. Wie schrecklich die Situation für Sie, Ihre Familie und für alle Betroffenen ist.

Und ich verstehe Ihren dringenden Wunsch, gehört und schnell gut therapiert zu werden.

Die Anstrengungen auf politischer Ebene, Betroffene von Long-Covid, Post-Covid und Post-Vac besser zu versorgen, wurden in den letzten Monaten bedeutend intensiviert. Eine flächendeckend gute Versorgung haben wir aber noch nicht. Doch wir sind aktuell dabei, die Weichen richtig zu stellen.

Das BMG hat unlängst die Long Covid-Initiative ins Leben gerufen. In diesem Zuge wurde auch eine Internetseite erstellt: https://www.bmg-long-covid.de/. Sie bietet zahlreiche Informationen zu Long-COVID und Antworten auf die häufigsten Fragen zu Nebenwirkung von COVID-19-Impfstoffen und zum Impfschadensrecht. Zusätzlich wurde beim Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums eine eigene Servicenummer für Betroffene eingerichtet.

Für eine bedarfsgerechte Versorgung der von Post-Vac betroffenen Patientinnen und Patienten bilden Hausärztinnen und Hausärzte gemeinsam mit niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzten Netzwerke, die eine interdisziplinäre, ambulante Versorgung sicherstellen. Für schwere oder komplexe Fälle stehen interdisziplinäre Spezialambulanzen insbesondere an Hochschulkliniken zur Verfügung. Neben der Versorgung übernehmen sie auch die Aufgabe der Erforschung der Erkrankung. Die Entscheidung darüber, ob eine Klinik eine Spezialambulanz einrichtet oder nicht, liegt allein bei der Klinik. Die Politik kann aber keinen Einfluss darauf nehmen, ob Hochschulkliniken Spezialambulanzen einrichten.

Allerdings haben die Koalitionspartner SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und FDP in ihrem Koalitionsvertrag beschlossen, ein deutschlandweites Netzwerk von Kompetenzzentren und interdisziplinären Ambulanzen für Long-/Post-COVID und ME/CFS einzurichten. Es ist davon auszugehen, dass durch die Schaffung eines solchen Netzwerkes von Kompetenzzentren auch Menschen mit länger andauernden Long-COVID-ähnlichen Beschwerden, die im Zusammenhang mit einer COVID-19-Impfung stehen, profitieren werden.

Die Versorgungsansprüche bei Impfschäden sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Voraussetzung ist, dass die entsprechende COVID-19-Impfung von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde. Für Impfungen, die zwischen dem 27. Dezember 2020 und dem 7. April 2023 auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung vorgenommen wurden, besteht im Fall von Impfschäden ebenfalls ein Anspruch unabhängig davon, ob die Impfung öffentlich empfohlen wurde. Die Ansprüche richten sich gegen das im Einzelfall nach § 66 IfSG zu bestimmende Land.

Bei einem durch Arzneimittel verursachten Schaden haben geschädigte Personen das Recht, Schadensersatzansprüche nach § 84 Arzneimittelgesetz (AMG) gegen den pharmazeutischen Unternehmer geltend zu machen. Nach § 84 Absatz 1 AMG besteht eine Schadensersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Die arzneimittelrechtliche Gefährdungshaftung nach § 84 AMG hat sich grundsätzlich bewährt. Die arzneimittelrechtliche Gefährdungshaftung sieht zugunsten des potentiellen Geschädigten neben einem Auskunftsanspruch gegen den pharmazeutischen Unternehmer und die zuständige Bundesoberbehörde zudem eine Kausalitätsvermutung für den Eintritt des Schadens durch das Arzneimittel vor.

Damit die Versorgung verbessert werden kann, müssen wir mehr forschen. Denn bislang sind die Ursachen für die Entstehung des Erkrankungsbildes von Long-/Post-COVID und das Post-Vac-Syndrom und die zugrundeliegenden Mechanismen nicht vollständig bekannt. Deshalb stellt das BMG ab 2024 im Rahmen eines mehrjährigen Förderschwerpunktes 21 Millionen Euro bereit. Im Fokus der Förderung stehen Modellprojekte, in denen innovative Versorgungsformen zur Behandlung von Long-COVID-Betroffenen entwickelt und erprobt werden. Von dem Long-COVID-Schwerpunkt werden auch Patientinnen mit ME/CFS profitieren sowie Menschen mit länger andauernden Long-COVID-ähnlichen Beschwerden, die in Zusammenhang mit einer COVID-19-Impfung stehen.

Mit freundlichen Grüßen

Martina Stamm-Fibich

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