Haben Sie bei der Bearbeitung der Verdi Petition "gleiches Recht für kirchliche Beschäftigte" festgestellt, dass das MVG-EKD die Schwerbehindertenvertretung schlechter als im SGB IX stellt?
Im MVG-EKD wurde bis zum 31.12.23 im §51 MVG Abs.1 auf die §§177-179 des SBG IX Bezug genommen. Am 05.02.24 sollte bei einem Gerichtsverfahren des KGH Hannover ein Urteil zu der Umsetzung des Paragraphen 179 Abs.4 SGB IX für die Freistellungregeliung der SBV in der Kirche geklärt werden. Das Verfahren zog sich vom 02.05.23 bis zum 05.02.2024. Kurz vor dem KGH-Termin wurde das MVG EKD geändert. Eine Änderung bezieht sich auf den §51 im MVG. Der für die Klärung relevante Bezug zum Paragraf §179 Abs. 4 SGB IX war nicht mehr möglich.. Auf diese Misstände und willkürlichen Anderungen der EKD gegenüber Interessenvertretungen wollte die Petition "gleiches Recht für kirchliche Beschäftigte" aufmerksam machen. Wie gehen Sie, Herr Papandieck mit diesem Sachverhalt um?
Bitte nennen Sie nicht meine Initialen bei der Veröffentlichung. Sie Können mich gern als eine Vertretrin der SBV einer Kirchlichen Einrichtung beschreiben. Vielen Dank