Frage an Matthias Miersch

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Matthias Miersch
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Frage von Sabrina E. •

Frage an Matthias Miersch von Sabrina E.

Sehr geehrter Herr Miersch,

der Bundestag berät derzeit die geplanten Gesetzesänderungen zur Regelung der Fracking-Technik in Deutschland. Als Mitglied des für Teile des Gestzespakets zuständigen Umweltausschusses im Deutschen Bundestag bitte ich Sie, mir einige Fragen zum Gesetzgebungsprozess zu beantworten:

1) Der Bundesratsumweltausschuss hat im April einen Antrag verabschiedet, der ein Fracking-Verbot über das Bundesberggesetz vorsieht. Wie stehen Sie zu diesem Antrag?
2) Der Gesetzesentwurf sieht die Einberufung einer Expertenkommission zur Begleitung von Probevorhaben vor. Diese könnte letztlich aber auch kommerzielle Fracking-Maßnahmen oberhalb von 3000 Metern Tiefe ermöglichen. Sind Sie für die Einführung einer solchen Expertenkommission? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
3) Für welche geologischen Formationen sollte die 3000-Meter-Grenze gelten?
4) Kann die Einführung eines wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes als Zulassungsvoraussetzung für Fracking-Maßnahmen Ihrer Meinung nach den Schutz des Grundwassers sicher machen? Und wenn ja oder nein, warum (nicht)?
5) Das Fracking-Gesetzespaket der Bundesregierung sieht die Erprobung von Fracking-Vorhaben vor. Sollte es Ihres Erachtens solche Erprobungsvorhaben geben? Wenn ja, wie viele sind aus Ihrer Sicht sinnvoll, wo sollten sie durchgeführt werden und welcher Erkenntnisgewinn muss aus Ihrer Sicht damit verbunden sein?

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Sehr geehrte Frau Ertle,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12.05.2015 zum Thema "Fracking-Gesetzespaket“.

Zunächst erlaube ich mir einige allgemeine Anmerkungen zu machen. Nach geltendem Recht ist Fracking zur Erdgasgewinnung in Deutschland derzeit erlaubt. Dabei wird nicht zwischen „konventionellem“ und „unkonventionellem“ Fracking unterschieden. Mit dem von Umwelt- und Wirtschaftsministerium vorgelegten Gesetzentwurf wird das geändert.
Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen werde ich mich gemeinsam mit meinen Kolleginnen und Kollegen der SPD-Bundestagsfraktion dafür einsetzen, dass der Schutz der Umwelt, der Gesundheit und des Trinkwassers absoluten Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen haben und daher besonders geschützt werden müssen.

Zu ihren Fragen möchte ich folgendes ausführen:
Als Fürsprecher der Erneuerbaren Energien halte ich das „unkonventionelle Fracking“ zur Förderung von Schiefer- und Kohleflözgas zu wirtschaftlichen Zwecken derzeit für nicht verantwortbar. Zudem bin ich der Überzeugung, dass es zur Wahrung der Versorgungssicherheit aktuell nicht notwendig ist. Unser Ziel muss es sein, die Erneuerbaren Energien so auszubauen, dass wir in Deutschland eine nachhaltige, preiswerte und vor allem sichere Energieversorgung gewährleisten.

Hinsichtlich der Rolle und Aufgabe der im Wasserhaushaltsgesetz vorgesehenen und auf Wunsch der Union in den Gesetzentwurf aufgenommenen Expertenkommission, sehe ich tatsächlich deutlichen Beratungsbedarf. Wie Sie richtigerweise ausführen, sieht der Gesetzesentwurf ein Verbot des Frackings in Kohleflöz- und Schiefergestein bis zu einer Tiefe von 3000 Metern vor. Auch dieser Aspekt wird Gegenstand der parlamentarischen Beratung seitens der SPD sein.

Wie bereits eingangs erwähnt hat der Schutz des Trinkwassers und der Natur absoluten Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen. Insbesondere im Einzugsbereich von öffentlichen Wasserentnahmestellen oder der unmittelbaren Verwendung in Lebensmitteln (zum Beispiel bei Mineralwasser oder Bier) muss eine Schädigung des Grundwassers deshalb ausgeschlossen werden (wasserrechtlicher Besorgnisgrundsatz). Die Einführung des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes halte ich daher für richtig und wichtig.

Den Umgang mit dem Lagerstättenwasser, das bereits heute im Rahmen der Erdgasförderung z.B. in Niedersachsen eine wichtige Rolle spielt, muss aus meiner Sicht problematisiert werden. So sollten die Unternehmen bspw. dazu verpflichtet werden stets den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik im Umgang mit Lagerstättenwasser einzuhalten. Eine Verpressung darf nur dann vorgenommen werden, wenn diese als unbedenklich charakterisiert werden kann und keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind. Zudem darf das Lagerstättenwasser nur in die Horizonte verpresst werden, aus denen es auch herkommt.

Liebe Frau Ertle,
all die von Ihnen aufgeworfenen Fragen werden wir in den kommenden Wochen im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens intensiv beraten.

Mit freundlichen Grüßen
Matthias Miersch

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