Ist sich die Politik der Folgen einer Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung für (private) Musikschulen bewusst?
Sehr geehrte Frau Klinkel,
die frühzeitige Schulung für die Beherrschung eines Instruments ist Voraussetzung
für ein Musikstudium im künstlerischen oder pädagogischen Bereich.
Die Vorbereitung auf den Musikerberuf beginnt mit der musikalischen Früherziehung.
Sie legt ebenso wie der Anfangsunterricht den Grundstein für das Erlernen eines Instruments.
Aber: Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen wird zunehmend gekürzt und oft fachfremd gelehrt.
Somit wächst die Bedeutung der (privaten) Musikschulen für die musikalische Bildung in Deutschland.
Eine Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung würde zu einer extremen Verteuerung von
Musikunterricht führen.
Abmeldungen auf breiter Front und der damit verbundene fehlende Zugang zu musikalischer Bildung würden einen großen gesellschaftlichen Schaden bedeuten.
Daher gehört Unterricht an Musikschulen und von privaten Instrumentallehrern umsatzsteuerbefreit.
Johannes K.
Sehr geehrter Herr K.
ich leite Ihre Mitteilung gerne an die Kollegen im Bundestag weiter, wo die Thematik ja nach der Sommerpause auch behandelt wird.
Eine Anmerkung:
Grund der Änderungen sind europarechtliche Vorgaben, insbesondere Artikel 132 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die den deutschen Gesetzgeber zu einer Änderung des deutschen Umsatzsteuergesetzes zwingen. Die EU-Kommission hat Deutschland im Februar 2024 gerügt, dass der entsprechende Artikel noch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt wurde.
Nun sieht der Referentenentwurf (!) vor, dass statt einer pauschalen Befreiung künftig eine Einzelfallbeurteilung die Frage der Umsatzsteuerbefreiung des angebotenen Musikunterrichts zu klären sei, bei der vor allem "die thematische Zielsetzung und Ausgestaltung des Unterrichtsangebots" entscheidende Faktoren sind.
Somit wären „Ausbildungsleistungen“ grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Dazu zählen auch die Vorbereitung auf Aufnahmeprüfungen an Hochschulen und Fachhochschulen.
Leistungen der Fortbildung wären nur umsatzsteuerfrei, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die keine "systematische Gewinnerzielungsabsicht" verfolgen, d.h. eventuell anfallende Gewinne für die Durchführung ihrer Leistungen verwenden und nicht ausschütten.
Niemals umsatzsteuerfrei wären Leistungen, die der "bloßen Freizeitgestaltung" dienen, da es sich hierbei nicht um Bildungsleistungen im Sinne des EU-Rechts handelt.
Ich verstehe die Kritik der Verbände und teile die Auffassung, dass eine Weiterentwicklung des Bescheinigungsverfahrens sinnig wäre. Als Landtagsabgeordnete bin ich allerdings nicht stimmberechtigt in dieser Sache.
Mit besten Grüßen
Nina Klinkel