Frage an Nina Warken bezüglich Innere Angelegenheiten

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Nina Warken
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Frage von Reinhard G. •

Frage an Nina Warken von Reinhard G. bezüglich Innere Angelegenheiten

Sehr geehrte Frau Warken,

ich habe gehört, dass das Bundeskabinett das Infektionsschutzgesetz wieder ändern will (§28b). Danach sollen Corona-Maßnahmen zentral von der Bundesregierung ohne Beteiligung der Länder und Gemeinden beschlossen werden. Bei dem Überschreiten bestimmter Zahlen sollen automatisch nächtliche Ausgangssperren verhängt werden, usw.
Widerspricht so ein Vorhaben bestimmten Prinzipien des Grundgesetzes? Dort wurde ja bewusst eine Gewaltenteilung vorgeschrieben und das Recht der Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern in einem in bestimmter Weise aufgeteilt. Der Föderalismus gehört ja zu den Dingen, die im Grundgesetz als unveränderlich festgeschrieben sind.
Viele Bürger sind, wegen der schon seit über einem Jahr andauernden tiefen Eingriffe in ihre Grundrechte, zu Recht besorgt. Was hätten Ihrer Meinung nach die Verfasser des Grundgesetzes gesagt, wenn sie gehört hätten, dass weitgehende Grundrechtseinschränkungen, wie es beispielsweise Ausgangsbeschränkungen sind, in Deutschland zentral beschlossen werden sollen?
Sollten wir nicht hier in der internationalen Gemeinschaft mit gutem Beispiel voran gehen und so etwas nicht beschließen? Könnten sich nicht sonst anderenorts Diktaturen darauf berufen?
Glauben Sie, dass zentralistisch getroffene Entscheidungen besser sind, als regional getroffene, die vielleicht an die Verhältnisse vor Ort besser angepasst sind? Könnten vielleicht gerade durch unterschiedliche Maßnahmen Erkenntnisse darüber gewonnen werden, was wirklich wirksam ist?
Wenn aber trotzdem einheitlichere Regeln gewünscht wären – könnten dann nicht die Bundesländer solche eigenständig beschließen? (Baden-Württemberg versucht dies und hat sich beispielsweise jetzt schon die Beschlüsse des Bundeskabinetts zu eigen gemacht – leider ungeachtet der Frage nach der Verhältnismäßigkeit jeder Maßnahme.) Ist die Souveränität der Länder nicht ein rechtsstaatlich hohes Gut, das keinesfalls aufgeweicht werden sollte?
Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrter Großmann,

vielen Dank für Ihre Frage. Auch ich halte den Föderalismus für eine unserer großen Stärken im deutschen Staatsaufbau und nehme Sorgen wie die Ihre daher natürlich ernst.

Ich kann Ihre Besorgnis über die (zeitlich befristete) Einführung der Maßnahmen des neuen § 28b IfSG nachvollziehen. Auch hier im Bundestag haben wir deshalb viel beraten und diskutiert und auch mehrere Sachverständige angehört um eine möglichst ausgewogene Regelung zu treffen, welche die Grundrechte der Bürger so wenig wie möglich einschränkt. Und selbstverständlich wird auch der Bundesrat als das Vertretergremium der Länder im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens beteiligt!

Am föderalen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland ändert sich durch § 28b IfSG n.F. allerdings nichts. Vielmehr bestand nach dem Grundgesetz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG) für "Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren" schon immer eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern, was bedeutete, dass die Länder nur dann kompetent sind, solange der Bund von seiner (vorrangigen) Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Wie Sie wissen hat der Bund sich bislang zurückgehalten und die jeweiligen Entscheidungen der Länder akzeptiert. Nun sind wir aber, insbesondere aufgrund der schnellen Ausbreitung der Virus-Mutation, an einem kritischen Punkt, an dem wir deutschlandweit gemeinsam an einem Strang ziehen müssen, um unser Gesundheitssystem zu entlasten und Menschenleben zu schützen. Die Maßnahmen sind deshalb auch bis spätestens Ende Juni beschränkt, wenn davon auszugehen ist, dass die Lage sich etwas entspannt hat, sodass die Länder wieder regional entscheiden können.

Ich danke Ihnen nochmals für Ihre Zuschrift, lieber Herr Großmann. Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Nina Warken

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