Frage an Peter Ramsauer bezüglich Verkehr

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Peter Ramsauer
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Frage von Johannes M. •

Frage an Peter Ramsauer von Johannes M. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Bundesverkehrsminister Dr. Peter Ramsauer,

ich habe gestern einen Bericht bei Spiegel TV über den privaten Ausbau und die private Instandhaltung einiger Bundesfernstraßen (A1, A4, A5, A8) gesehen und bin entsetzt, dass die zugrunde liegenden Verträge nicht öffentlich einsehbar sind.

Gemäß Art. 90 GG ist der Bund Eigentümer und Baulastträger der Bundesfernstraßen. Demnach obliegen ihm doch die Aufgaben des Neu- und Ausbaus, sowie die Instandhaltung von Bundesfernstraßen (z.B. Bundesautobahnen wie die A1, A4, A5, A8)?! Nach Art. 20 II S.1 GG geht jede Staatsgewalt vom Volke aus, so dass sich jede Entscheidung eines Verwaltungsträgers bis zum Volkssouverän zurückverfolgen lassen muss.

Warum wird dann eine vom GG festgeschriebene Bundesaufgabe für 30 Jahre an nicht vom Volk legitimierte Private (Straßenbauunternehmen) übertragen und die Verträge im Einzelnen (z.B. die genaue vertragliche Gegenleistung) vor der Öffentlichkeit geheim gehalten?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen; mit freundlichen Grüßen Johannes Müller.

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Sehr geehrter Herr Müller,

sehr gern möchte ich Ihnen auf Ihre Anfrage antworten.

Entgegen Ihrer Aussage wird mit den Öffentlich-Privaten- Partnerschaftsprojekten (ÖPP-Projekten) im Bereich der Bundesfernstraßen keine vom Grundgesetz festgeschriebene Bundesaufgabe für 30 Jahre an nicht vom Volk legitimierte Private (Straßenbauunternehmen) übertragen.

Bei ÖPP im Bereich der Bundesfernstraßen handelt es sich lediglich um eine neben der konventionellen Variante bestehende Beschaffungsalternative zur Bereitstellung und Unterhaltung von Verkehrsinfrastruktur, d. h. auch, dass der Bund bei ÖPP-Vorhaben im deutschen Markt für Bundesfernstraßenbau weiterhin Eigentümer der Straßen ist und die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften wie für alle Bundesfernstraßen gelten.

Auch die A-Modellstrecken sind Bestandteil des Bundesfernstraßennetzes; sie werden im Wege der Auftragsverwaltung nach Art. 85, 90 GG verwaltet, d. h. es erfolgt keine sog. materielle Privatisierung.

Wesentlich bei ÖPP ist die Berücksichtigung des sog. Lebenszyklusansatzes bei der Projektstrukturierung. Die vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgen durch den Konzessionsnehmer aus einer Hand, d. h. unter Vermeidung erheblichen Abstimmungsaufwands im Zuge konventioneller Umsetzung des Beschaffungs- und Unterhaltungsprozesses. Die Nichtveröffentlichung mit Dritten geschlossener Verträge ist keine Besonderheit von ÖPP. Auch konventionelle Bauverträge werden wegen der schutzwürdigen Interessen der Vertragspartner nicht veröffentlicht.

Sehr geehrter Herr Müller, ich hoffe, meine Antwort enthält für Sie nachvollziehbare Argumente.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Peter Ramsauer

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