Frage an Petra Heß bezüglich Soziale Sicherung

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Petra Heß
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Frage von Friederike V. •

Frage an Petra Heß von Friederike V. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Heß,
ich mache zur Zeit eine schulische Ausbildung zur Sozialassistentin, im kommenden Jahr möchte ich eine Erzieherausbildung beginnen. Ich bin 22 Jahre alt und führe gemeinsam mit meinem Lebensgefährten und seinem Sohn einen eigenen Haushalt. Nun meine Fragen: Woher kommt die Annahme, dass Studenten mehr Geld benötigen, als Menschen, die eine schulische Ausbildung machen, wo doch die Ausgaben ähnlich sind? Ob ich nun studiere oder eine Ausbildung zur Erzieherin mache, meine Miete bleibt gleich und meine Lebensmittel werden auch nicht billiger.
Wie kann es sein, dass 16-jährige Klassenkameradinnen 192 € BaföG im Monat bekommen, obwohl beide Elternteile arbeiten gehen? Und vor allem, wie kann es sein, dass ich mit 78 € auskommen musste und seit ich mit meinem Freund zusammenlebe gar nichts mehr bekomme? Definitiv habe ich doch mehr Bedarf als die 16-jährige. Ich möchte anfügen, dass mir nach Unterhaltsrecht von beiden Elternteilen kein Unterhalt zusteht (geringer Verdienst). Nach BaföG- Rechnungen aber schon. Wie kommen so unterschiedliche Rechnungen zustande? Übrigens beträgt mein Schulgeld jeden Monat 60€, Ich hatte also inklusive Kindergeld (154 €) 172 € im Monat zur Verfügung. Jetzt habe ich nur noch 164 € Kindergeld. Ich wüsste gern, warum mein Freund als alleinerziehender Vater gezwungen ist, mich durchzufüttern ("eheähnliche Gemeinschaft")? Mit welchem Recht werden nicht verheiratete Paare auf diese Weise benachteiligt und ich bin gezwungen mich zu erniedrigen und aushalten zu lassen obwohl ich viel lieber ein Darlehen ähnlich des BaföG für Studenten hätte, das ich zurückzahle, wenn ich Geld verdiene. Ich werde benachteiligt, weil ich keine reichen Eltern habe und mein Freund ein paar Euro zuviel verdient (trotzdem wirds eng am ende des Monats). Und das alles, obwohl ich zu denjenigen gehöre, die in unserer Gesellschaft einmal viel Verantwortung tragen werden. MfG Friederike

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Sehr geehrte Frau Voller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Gern möchte ich, auch im Namen meines Kollegen Dr. Gerhard Botz, auf Ihre Fragen eingehen, auch wenn sich dies aufgrund fehlender Hintergrundinformationen zu Ihrer Person etwas schwierig gestaltet.

Ihre erste Frage bezieht sich auf den höheren Bedarf von Studenten im Vergleich zum Bedarf von Schülern in einer schulischen Ausbildung. Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Art der Ausbildungsstätte (z. B. Gymnasium, Hochschule) und der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend). Hierbei wird der Bedarf nicht für Studium oder Ausbildung festgelegt, sondern nach dem Kriterium Student oder Schüler. Da nun Studenten im Gegensatz zu Schülern im Allgemeinen älter sind und einen eigenen Haushalt führen, wird für sie ein etwas höherer Bedarf angesetzt.

Im Folgenden eine komprimierte Übersicht über die Bedarfssätze für Schüler und Studenten, die ab 1. August 2008 für alle dann neu beginnenden Bewilligungszeiträume gelten. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, gelten sie ab 1. Oktober 2008.

1. Bedarfssatz für Schüler (Höchstsatz inkl. Krankenversicherung, Pflegeversicherung sowie nachweisabhängigem Wohnzuschlag):

514,-€
(weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulen; Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln)

590,-€
(Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt)

2. Bedarfssatz für Studierende (Höchstsatz inkl. Krankenversicherung, Pflegeversicherung sowie nachweisabhängigem Wohnzuschlag):

618,-€
(Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt, Abendgymnasien, Kollegs)

643,-€
(Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen)

§11,1 BaföG: Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die
Ausbildung geleistet (Bedarf).

Des Weiteren führen Sie an, dass 16-jährige Klassenkameradinnen mehr BaföG bekommen als Sie.
Grundlagen für den Bedarf von Schülern und Studenten sind §12 und §13 BaföG. Maßgebend dafür sind nicht die bei den Auszubildenden tatsächlich und individuell anfallenden Kosten (konkreter Bedarf), die aufgrund der großen Anzahl der Antragsteller/innen nicht individuell ermittelt werden können, sondern der (abstrakte) Bedarf. Unter Bedarf versteht das BAföG danach die Geldsumme, die Auszubildende nach der Vorstellung des Gesetzgebers typischerweise für ihren Lebensunterhalt (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung etc.) und ihre Ausbildung (Lehrbücher, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte etc.) benötigen.
Hinzu kommen natürlich in jedem Fall individuelle Faktoren wie Geschwister, das Einkommen der Eltern etc.
Somit kann nicht pauschalisiert werden, dass eine 16-jährige, die die gleiche schulische Ausbildung wie eine 22-jährige macht, weniger Bedarf hat.

Weiter sagen Sie, dass Ihnen laut BaföG-Rechnung Unterhalt von Seiten Ihrer Eltern zusteht, unterhaltsrechtlich jedoch nicht. Da ich über die Einkommensverhältnisse Ihrer Eltern nicht im Bilde bin, kann ich zu den unterhaltsrechtlichen Gegebenheiten leider keine Auskunft geben. Das BaföG Amt arbeitet mit den Einkommensbescheiden Ihrer Eltern des jeweils vorletzten Jahres. Abgezogen wird der Grundfreibetrag für die Eltern und evtl. Geschwister sowie der Zusatzfreibetrag (Selbsterhalt). Was nach dieser Rechnung übrig bleibt ist der Anrechnungsbetrag vom Elterneinkommen, der auf den jeweiligen Grundbedarf angerechnet wird. Je nachdem welchen Grundbedarf Sie haben, steht Ihnen dann BaföG zu, sobald dieser mit dem Anrechnungsbetrag vom Einkommen ihrer Eltern nicht gedeckt werden kann.

Auch zur Situation, dass Ihnen kein BaföG mehr zusteht, seit Sie mit Ihrem Freund zusammenwohnen, kann ich Ihnen ohne gültigen BaföG Bescheid keine fundierte Begründung geben.
Allgemein gilt für den Fall, dass wenn der Auszubildende die Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen bewohnt, davon auszugehen ist, dass die Kosten der Unterkunft auf alle Bewohner zu gleichen Teilen entfallen. Eventuell zahlen Sie jetzt weniger Miete? Der Begriff „eheähnliche Gemeinschaft“ spielt hierbei keine Rolle. In Ihrem Fall spielt bei der Berechnung eventueller BaföG Förderungen lediglich das Einkommen Ihrer Eltern eine Rolle, das Einkommen Ihres Freundes ist aus BaföG Sicht vollkommen irrelevant.

Abschließend bleibt mir zu sagen, dass es mir ohne den aktuellen BaföG Bescheid und Hintergrundinformationen zu Ihrer Person kaum möglich ist, fundierte Aussagen und Antworten zu geben.
Ich schlage daher vor, dass Sie einen Termin in Ihrem zuständigen BaföG Amt für ein individuelles Gespräch vereinbaren und sich dort Ihren aktuellen BaföG-Bescheid aufschlüsseln lassen. Dort werden Sie mit Sicherheit begründete Antworten auf Ihre Fragen bekommen.

P.S.: Vielleicht kommt ja auch die Möglichkeit eines Bildungskredites für Sie in Frage? Entsprechende Informationen erhalten Sie unter: www.bildungskredit.de

Mit freundlichen Grüßen
Petra Heß