Frage an Petra Nicolaisen bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Petra Nicolaisen
CDU
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Frage von Björn T. •

Frage an Petra Nicolaisen von Björn T. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Nicolaisen,
mich bewegt wie viele andere Menschen das Thema corona und hierbei der sehr langsame Impfprozess. Daher habe ich einige frageb an Sie: Was wird dafür getan, dass das Impfen in Praxen besser organisiert wird? Wo liegen die Problemstellen und was wird getan, um sie zu lösen? Reden Sie mit Verantwortlichen von Ländern, in denen bisher erfolgreicher geimpft wird, um zu erfahren, wie der Impfprozess beschleunigt werden kann?
Zu dem möchte ich gerne wissen warum es scheint das die Arbeit im Jugend- und Hilfebereich nicht zur kritischen Infrastruktur gehört? Werden hier doch viele Kinder und Jugendliche betreut die nicht in ihren Familien leben können.
Außerdem möchte ich wissen in wie fern Familien entlastet werden die die Kinderbetreuung über einen sehr langen Zeitraum selbst tragen mussten.

Über eine Antwort freue ich mich sehr.

Mit freundlichen Grüßen

Björn Thierau
 

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CDU

Sehr geehrter Herr Thierau,

vielen Dank, dass Sie sich unter anderem mit den Fragen zur COVID-19-Impfkampagne von Frau Gilda Sahebi im Rahmen einer Kolumne von TAZ.de an mich wenden.
Die Kolumne kann von der nachfolgenden Webseite der taz Verlags u. Vertriebs GmbH abgerufen werden: https://taz.de/Impfkampagne-in-Deutschland/!5757411/.

Lassen Sie mich eines vorweg sagen: Grundsätzlich bestimmen die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Nähere zur Organisation der Erbringung der Schutzimpfungen. Dies umfasst insbesondere auch die Organisation der Terminvergabe. Die Länder und der Bund sowie die Länder untereinander stimmen sich hinsichtlich der Organisation der Erbringung der Schutzimpfungen in geeigneter Weise untereinander ab.

Der Bund ist für die Finanzierung und Beschaffung der Impfstoffe zuständig und organisiert die Verteilung der Covid-19-Impfstoffe an die von den Bundesländern eingerichteten Anlieferungsstellen. Die Länder sorgen für die sichere Lagerung und Verteilung vor Ort. Sie organisieren und betreiben die Impfzentren und die mobilen Impfteams.

Deshalb fallen die dahingehenden Fragen zum Impfen in Arztpraxen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder.

Gerne beantworte ich Ihnen dennoch die Fragen.

Zu den ersten zwei angeführten Fragen „Was wird dafür getan, dass das Impfen in Praxen besser organisiert wird?“ und „Wo liegen die Problemstellen und was wird getan, um sie zu lösen?“:

Mit der aktuell geltenden Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) vom 10. März 2021 hat das Bundesministerium für Gesundheit die Möglichkeit für das Impfen durch Arztpraxen, Fachärzte für Arbeitsmedizin und Betriebsärzte geschaffen und die Zuständigkeiten unter Einbindung von Bundesländern und Kassenärztlichen Vereinigungen konkretisiert.

Die aktuell geltende Coronavirus-Impfverordnung vom 10. März 2021 kann von der nachfolgenden Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit abgerufen werden: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/Corona-ImpfV_BAnz_AT_11.03.2021_V1.pdf.

Die Vorbereitungen für das Verabreichen der Corona-Schutzimpfung in den Arztpraxen laufen auf Hochtouren. Eine Herausforderung ist beispielsweise die begrenzte Lagerfähigkeit einiger Impfstoffe, die nur wenige Tage bei Kühlschranktemperaturen lagerfähig sind. Daher müssen Terminvergabe und zeitnaher Verbrauch des Impfstoffes nahtlos funktionieren. Auch muss sichergestellt werden, dass gewisse Dokumentationspflichten wie beispielsweise beim Verdacht auf unerwünschte Impfreaktionen eingehalten werden.

Das Impfen in Arztpraxen kann jedoch nur gelingen, wenn Arztpraxen ausreichend und konstant mit Impfstoffen und den dazugehörigen Utensilien sowie Schutzausrüstung beliefert werden. Allein aus organisatorischen Gründen bedarf es wöchentlicher Mindestmengen. Da die Bundesländer die verabredeten Impfstoffmengen zunächst nicht zuungunsten der Impfzentren reduzieren wollten, verzögert sich der Impfstart für die Arztpraxen.

Grundsätzlich vertraue ich auf die Impfkompetenz, Expertise und langjährige Erfahrung von Fach-, Haus- und Betriebsärztinnen und -ärzten, die im Rahmen ihrer Alltagspraxis mit der Verimpfung anderer Impfstoffe sehr gut vertraut sind. Eine flächendeckende Verimpfung über die Arztpraxen könnte sicherlich zu einer Erhöhung und Beschleunigung der Impfquoten beitragen.

Zentrales Problem ist jedoch derzeit die Impfstoffverfügbarkeit.

Sobald ausreichend und flächendeckend Impfdosen zur Verfügung stehen, können und werden Arztpraxen in das Impfgeschehen mit einbezogen werden. Das war bereits vor dem Start der Impfkampagne so vorgesehen. Die „Nationale Impfstrategie COVID-19“ vom 6. November 2020 konkretisierte dies:

„Grundsätzlich wird angestrebt, mögliche Impfstoffe nach Zulassung der gesamten Bevölkerung zugänglich zu machen. Zu Beginn werden jedoch vermutlich limitierte Mengen von verschiedenen Impfstoffen zur Verfügung stehen. Daher ist […] eine Priorisierung von vorrangig zu impfenden Personengruppen erforderlich. Aufgrund der initialen Priorisierung von Zielgruppen, der begrenzten Anzahl an Impfstoffdosen, ggf. besonderen Produkteigenschaften (z. B. Lagerungs- und Transportbedingungen, Abfüllung des Impfstoffs in Mehrdosenbehältnissen) ist in einer ersten Phase die Durchführung der Impfungen in zentralen Impfzentren, ggf. mit mobilen Teams sinnvoll. Sobald ausreichende Impfstoffmengen zur Verfügung stehen, wird angestrebt, die Impfaktivitäten in das Regelsystem übergehen zu lassen.“

Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Impfstoff/Nationale_Impfstrategie.pdf (Seite 3).

Die Ursachen für die geringe Impfstoffverfügbarkeit sind vielschichtig, unter anderem:
- Die begrenzte Anzahl vollständig entwickelter und zugelassener Impfstoffe,
- ein zögerliches Vorgehen der Europäischen Kommission bei der Impfstoffbeschaffung,
- hohe Komplexität bei der Impfstoffherstellung, wodurch nur begrenzt Produktionskapazitäten bei gleichzeitig weltweit sehr hoher Nachfrage zur Verfügung stehen,
- Qualitätsmängel und hohe Nachfrage bei den für die Herstellung notwendigen Vorprodukten,
- Exportbeschränkungen für Impfstoffe und nicht zuletzt auch die
- zeitweise vorsorgliche Aussetzung der Impfungen mit dem Impfstoff des Herstellers „AstraZeneca“, welcher jedoch seit dem 19. März 2021 - zumindest nach derzeitigem Stand - teilweise wieder verimpft werden kann.

Die zuständige Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) hat in diesem Zusammenhang mit der Pressemitteilung vom 30. März 2021 " [...] entschieden, auf Basis der derzeit verfügbaren Daten zum Auftreten seltener, aber sehr schwerer thromboembolischer Nebenwirkungen die COVID-19 Vaccine AstraZeneca nur noch für Personen im Alter ab 60 Jahren zu empfehlen, da diese Nebenwirkung 4 bis 16 Tage nach der Impfung ganz überwiegend bei Personen im Alter <60 Jahren auftrat.". Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/AstraZeneca-Impfstoff-2021-03-30.html.

Für April und für das zweite Quartal des Jahres 2021 werden weitere Lieferungen erwartet. Aktuelle Zahlen zu den Lieferprognosen können von der nachfolgenden Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit abgerufen werden: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html.

Wichtig ist, dass die Möglichkeiten, um die Produktionskapazitäten des Impfstoffes in der Europäischen Union zu erhöhen, weiter evaluiert und umgesetzt werden. Erfreulich ist in diesem Zusammenhang, dass beispielsweise der Impfstoffproduzent BioNTech die Produktion des Impfstoffes in einem neuen Werk in Marburg (Hessen) im Februar 2021 begonnen hat.

Bitte haben Sie Verständnis, dass ich als Abgeordnete des Deutschen Bundestages weder Einfluss auf die Geschwindigkeit der Impfstoffproduktion noch auf die Impfstoffbeschaffung oder -bestellung sowie Impforganisation beziehungsweise Verteilung des Impfstoffes habe.

Zu der dritten Frage: „Reden Sie mit Verantwortlichen von Ländern, in denen bisher erfolgreicher geimpft wird, um zu erfahren, wie der Impfprozess beschleunigt werden kann?“:

Das Bundesministerium für Gesundheit steht im regelmäßigen Austausch mit den Partnern der Europäischen Union. Sicherlich finden auch Gespräche mit Verantwortlichen aus anderen Ländern statt, um den Austausch von Best Practices zu befördern. Als Abgeordnete des Deutschen Bundestages bin ich nicht in diese Gespräche eingebunden.

Gleichwohl möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass Erfahrungen aus anderen Ländern nicht grundsätzlich generalisierbar sind, sodass eine Übertragung auf das deutsche Gesundheitssystem oder die hiesigen Organisationsstrukturen nicht pauschal praktikabel oder zielführend ist.

Zu Ihrer vierten Frage, „warum es scheint das die Arbeit im Jugend- und Hilfebereich nicht zur kritischen Infrastruktur gehört?“:

Die Nationale Strategie zum Schutz Kritischer Infrastrukturen (KRITIS-Strategie) mit Stand von Juni 2009 definiert auf Seite 2 den Begriff der „Kritischen Infrastrukturen“ wie folgt:

„Kritische Infrastrukturen sind Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.“

Diese Strategie bat auch die ersten Ansätze für eine Sektoren- und Brancheneinteilung.

Die vorbezeichnete Strategie kann von der nachfolgenden Webseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat abgerufen werden: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/bevoelkerungsschutz/kritis.pdf.

Weitere Informationen zu Sektoren und Branchen Kritischer Infrastrukturen können auch von der gemeinsamen Webseite des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik abgerufen werden: https://www.kritis.bund.de/SubSites/Kritis/DE/Einfuehrung/Sektoren/sektoren_node.html.

Sehr geehrter Herr Thierau, grundsätzlich stellt die Jugend- und Jugendhilfearbeit eine sehr wichtige Form der Sozialen Arbeit dar, die unserer Gesellschaft und unserem Gemeinwohl hilft. Inwieweit diese Form der Sozialen Arbeit einen Einfluss auf die Infrastruktur in Bezug auf die Konsequenzen, die eine Störung oder einen Funktionsausfall für die Versorgungssicherheit der Gesellschaft mit wichtigen Gütern und Dienstleistungen hat, kann ich als Bundestagsabgeordnete nicht abschließend einschätzen.

Einen Grund, warum Formen der Sozialen Arbeit nicht als Kritische Infrastruktur wahrgenommen werden, führt beispielsweise Frau Prof. Dr. Leonie Wagner in der Zeitschrift „Sozial Extra - Zeitschrift für Soziale Arbeit und Sozialpolitik“ an.

Prof. Dr. Wagner schreibt: „In den Debatten und Beratungen fehlen – bis heute – Expert_innen und Expertise aus der Sozialen Arbeit […]. […] Dies ist vielleicht auch ein Zeichen, dass Disziplin und Profession sich lange Zeit eher wenig politisch positioniert und eingemischt hat. Damit wurde auch versäumt, auf die Zusammenhänge von wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung hinzuweisen bzw. diese notwendige Einheit im politischen und öffentlichen Bewusstsein stark zu machen. Gerade angesichts zu erwartender Einsparungen in der sich abzeichnenden ökonomischen Krise müssen solche Zusammenhänge laut und vernehmbar vorgetragen werden. Wichtig scheint damit, dass die Profession und Disziplin Soziale Arbeit sich in der Gegenwart und Zukunft besser platzieren, ihre „Systemrelevanz“ und ihren Platz in der „kritischen Infrastruktur“ verdeutlicht und Ansprüche an eine Beteiligung an Krisen- oder Katastrophendiskursen fordert und auch wahrnimmt.“

Der Beitrag von Frau Prof. Dr. Wagner kann von der nachfolgenden Webseite der Springer Fachmedien GmbH abgerufen werden: https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s12054-020-00291-6.pdf.

In Ihrer letzten Frage thematisieren Sie, inwiefern Familien entlastet werden, die über einen längeren Zeitraum mit der Kinderbetreuung befasst waren.

Als CDU/CSU-Bundestagsfraktion haben wir zusammen mit dem Koalitionspartner eine Vielzahl von Gesetzen im Deutschen Bundestag beschlossen, die auch Familien mit Kindern entlasten. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer Maßnahmen, die wir beschlossen haben, die sich indirekt oder direkt auf den Alltag von Familien auswirken. Einige Beispiele möchte ich nachfolgend anführen.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise, dem sogenannten Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020, wurde ein einmaliger Kinderbonus in Höhe von 300 Euro für das Jahr 2020 ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgte im September 2020 und im Oktober 2020.

Mit diesem Gesetz haben wir auch – und das ist mir persönlich wichtig – Alleinerziehende steuerlich entlastet. Aufgrund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen, wird für die Jahre 2020 und 2021 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 2.100 Euro auf 4.008 Euro angehoben.

Mit dem Dritten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise, dem sogenannten Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. März 2021, soll für das Jahr 2021 ein einmaliger Kinderbonus in Höhe von 150 Euro ausbezahlt werden. Dieser Betrag soll im Mai 2021 ausgezahlt werden.

Zudem wurde in dem Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket I) vom 27. März 2021 der Zugang zum Kinderzuschlag befristet vereinfacht, um Familien mit Einkommenseinbußen zu unterstützen. Um Familien weiter zu helfen, wurde auch eine einmalige Verlängerung für sogenannte Bestandsfälle mit dem höchstmöglichen Kinderzuschlag eingeführt.

Außerdem wurde mit dem vorbezeichneten Sozialschutz-Paket I ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas für erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder Kindern mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind, eingeführt.

Des Weiteren haben wir im Deutschen Bundestag im Mai 2020 das Sozialschutzpaket II beschlossen. Darin wurde unter anderem für Kinder aus bedürftigen Familien das warme Mittagessen auch bei Schulschließungen oder eingeschränktem Betrieb gesichert. Diese Regelung wurde mit dem Sozialschutzpaket III, welches wir jüngst im März 2021 im Deutschen Bundestag beschlossen haben, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Kosten für das Mittagessen werden also auch weiterhin übernommen, wenn das Essen lediglich zur Abholung oder als Lieferung bereitgestellt wird. Auch Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten, erhalten weiterhin den Mehrbedarf für Mittagsverpflegung.

Darüber hinaus kann für Kinder aus hilfebedürftigen Familien ein Zuschuss in Höhe von bis zu 350 Euro für digitale Endgeräte zur Teilnahme am Distanzunterricht gewährt werden. Auf Veranlassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurden die Jobcenter angewiesen, einen Mehrbedarf im Sozialgesetzbuch II für digitale Endgeräte anzuerkennen, die für Distanzunterricht notwendig sind. Die Anerkennung dieses Mehrbedarfs kommt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Betracht. Diese Bereitstellung ergänzt das „Sofortausstattungsprogramm“ im Rahmen des "DigitalPakt Schule". Unter anderem hat der Bund 500 Millionen Euro bereitgestellt, damit die Schulen mobile Endgeräte zur Versorgung derjenigen, die zu Hause keine eigenen Laptops, Notebooks oder Tablets haben, anschaffen können.

Mit dem Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ (Ganztagsfinanzierungsgesetz), welches im November 2020 im Deutschen Bundestag verabschiedet wurde, wird der Bund die Finanzierung von Ganztagsbetreuungsplätzen in den Grundschulen stärken.

Nicht zuletzt wurden auch die Regelungen zum Elterngeld zeitlich befristet angepasst. Im Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie, welches wir im Deutschen Bundestag im Mai 2020 beschlossen haben, können Elternteile in systemrelevanten Branchen und Berufen, ihre Elterngeldmonate aufschieben. Zudem sollen Eltern ihren Partnerschaftsbonus auch dann nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Covid-19-Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant.

Zusätzlich wurden Familien mit einer Reform im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gestärkt. Die Bedingungen zur Nutzung des Elterngeldes wurden flexibilisiert. Darüber hinaus wurden unter anderem Vereinfachungen vorgenommen, ein Antragsrecht für Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften eingeführt, Verbesserungen für teilzeitarbeitende Eltern eingeplant und die vorbezeichnete Corona bedingte Regelung zum Erhalt des Partnerschaftsbonus bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Das Elterngeld ist ein wichtiges Instrument für die Ausgestaltung des Familienlebens und ermöglicht, dass sich die Eltern Zeit für die Familie und für den Beruf nehmen können.

Entscheidend ist auch, dass wir als CDU/CSU-Bundestagsfraktion zusammen mit dem Koalitionspartner im Januar 2021 die Ausweitung des Kinderkrankengeldes beschlossen haben. Rückwirkend zum 5. Januar 2021 und noch bis zum 31. Dezember 2021 befristet, wird die Zahl der Kinderkrankentage verdoppelt und zwar von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld gilt zudem künftig nicht nur bei Erkrankung, sondern auch, wenn wegen der Corona-Pandemie Kitas und Schulen geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind und die Eltern deshalb ihre Kinder zuhause betreuen müssen. Und der Anspruch gilt auch dann, wenn Behörden den Eltern empfohlen haben, ihre Kinder pandemiebedingt lieber zu Hause zu betreuen.

Sehr geehrter Herr Thierau, ich hoffe, Ihnen mit den Informationen geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Petra Nicolaisen

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