Aufgrund welcher Ermächtigungsgrundlage darf der Landesbetrieb Hessen-Forst Kosten in Höhe von 297,50 Euro für Wanderveranstaltungen ab 200 Teilnehmer im hessischen Staatswald erheben?

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Priska Hinz
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Frage von Horst E. •

Aufgrund welcher Ermächtigungsgrundlage darf der Landesbetrieb Hessen-Forst Kosten in Höhe von 297,50 Euro für Wanderveranstaltungen ab 200 Teilnehmer im hessischen Staatswald erheben?

Sehr geehrte Frau Staatsministerin,
ich schreibe Sie hier auch als für den Landesbetrieb Hessen-Forst zuständige Ministerin an. Die rechtliche Grundlage für die „Nutzungspauschale“ ist mir schleierhaft. Der Landesbetrieb wird hier hoheitlich bei der Erteilung von Genehmigungen nach dem HWaldG tätig und erhebt dabei Gebühren. Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung begründet verbindliche Vorgaben auch für die Gebühren als Erscheinungsform der nichtsteuerlichen Abgaben. Die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben stellt einen Grundrechtseingriff beim Abgabeschuldner dar, so dass es einer formell-gesetzlichen, hinreichend bestimmten Ermächtigung bedarf, Abgaben zu erheben (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98). Weder im HVwKostG noch in der VwKostO-MUKLV und dem dazugehörigen Verwaltungskostenverzeichnis findet sich eine Ermächtigungsgrundlage für die „Nutzungspauschale“. Können Sie mir mitteilen, wo Sie diese Ermächtigung erteilt haben? Wo findet man sie?

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