Frage an Ralph Brinkhaus bezüglich Recht

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Ralph Brinkhaus
CDU
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Frage von Valentin Luca H. •

Frage an Ralph Brinkhaus von Valentin Luca H. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Brinkhaus,

Ich schreibe eine Projektarbeit zum Thema Meinungsfreiheit und mich würde ihre Meinung zu ein paar Fragen interessieren:

- Wo sehen Sie die Grenzen der Meinungsfreiheit in Deutschland?

- Finden Sie, dass Kritik an religiösen Figuren gleich zu setzen ist mit Kritik an weltlichen Figuren, bezogen auf die Meinungsfreiheit (Mohammed-Karikaturen, Emmanuel Macron)?

- Fühlen Sie sich in Ihrer Tätigkeit als Abgeordneter des Deutschen Bundestages in Ihrer Meinung eingeschränkt?

Ich würde mich sehr über Ihre Antwort freuen.

Mit freundlich Grüßen
Valentin Hübner

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Fragen zum Thema „Meinungsfreiheit“ über Abgeordnetenwatch.

Die Meinungsfreiheit ist in Deutschland in Artikel 5 unseres Grundgesetzes (GG) verankert. Dort heißt es: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“ Somit sind auch Meinungen geschützt, die von den Vorstellungen der Mehrheit abweichen. Die Mütter und Väter unserer Verfassung hatten eine pluralistische Gesellschaft mit vielen unterschiedlichen Meinungen im Blick. Die Meinungsfreiheit ist das Fundament für die Demokratie, so hat es das Bundesverfassungsgericht ausgedrückt. Denn nur wenn die Menschen ihre Meinung frei äußern und darüber streiten, können sie einen politischen Willen bilden. Und darauf fußt die Demokratie. Aber die Meinungsfreiheit hat auch Grenzen.

So darf man beispielsweise niemanden beleidigen. Der Schutz der persönlichen Ehre geht dann vor; die Meinungsfreiheit muss dahinter zurückstehen - auch wenn es Ausnahmefälle gibt. Die Gerichte müssen dann im Einzelfall entscheiden, ob der Betroffene die geäußerte Beleidigung aushalten muss. Der Staat darf außerdem Personen verbieten, ihre Meinung zu äußern, wenn dadurch das friedliche Zusammenleben gestört wird. Die Gefahr für den öffentlichen Frieden besteht zum Beispiel, wenn jemand eine Gruppe von Menschen wegen ihrer Religion, ihres Aussehens oder ihrer Herkunft beschimpft und andere zum Hass gegen diese Gruppe aufstachelt. Das wäre dann Volksverhetzung.

Abschließend noch eine Antwort auf Ihre letzte Frage: In meiner Tätigkeit als Abgeordneter fühle ich nicht in meiner Meinungsfreiheit eingeschränkt.

Mit freundlichen Grüßen
Ralph Brinkhaus

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