Wie stehen Sie zum Einsatz von Funkwasserzählern, wenn dadurch andere Rechte (DS-GVO, Grundgesetz §13) eingeschränkt werden?

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Frage von Hubertus S. •

Wie stehen Sie zum Einsatz von Funkwasserzählern, wenn dadurch andere Rechte (DS-GVO, Grundgesetz §13) eingeschränkt werden?

Sehr geehrte Herr Lambrou,
…neue Medien, neue Formate der Kommunikation.
Kurz und knapp meine konkreten Fragen:
1) wie stehen Sie zum Einsatz von Funk-Wasserzählern in den privaten Haushalten durch die Wasserversorgungsbetriebe?
2) Wie stehen Sie dazu, dass hierbei z.T. keine Berücksichtigung der Datenschutz-rechtlichen Grundlage, insbesondere der unter Art. 13/14 verpflichtenden Rechtegewährung für die Betroffenen, stattfand/stattfindet?
3) Unter der Annahme, dass die DS-GVO nicht angemessen berücksichtigt worden wäre beim Einbau/Nutzung der Funk-Wasserzähler: Wie stehen Sie zu dem dann damit verbundener Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Verstoß gegen Art. 13 GG)?
Danke für präzise Antworten hierzu
Hubertus Siegert

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Sehr geehrter Herr. S.

Funkwasserzähler bieten neben Vorteilen beim Ablesekomfort auch eine Effizienzsteigerung beim Erfassen und Messen des Wasserverbrauchs. Allerdings erheben Funkwasserzähler auch mehr Daten als ihre mechanischen Vorgänger, die gespeichert und gesendet werden. Eine strikte Durchsetzung datenschutzrechtlicher Mindestanforderungen ist deshalb unbedingt sicherzustellen.

Aus meiner Sicht wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung durch Funkwasserzähler nicht verletzt. Das Anbringen eines Funkwasserzählers erfordert nur ein kurzzeitiges Betreten durch die beauftragten Personen und ist mit dem Wohnungsinhaber abzustimmen. In aller Regel ist hierzu auch kein Betreten der Wohnräume erforderlich, da die Zähler normalerweise im Keller angebracht werden.

​Mit freundlichen Grüßen

Robert Lambrou

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