Frage an Rüdiger Sagel bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

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Rüdiger Sagel
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Frage an Rüdiger Sagel von Martin B. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrter Herr Sagel,

ich habe eine Frage zu der Umsetzung des § 61a LWG - Dichtheitsprüfung privater Abwasserkanäle.

Meine Frage hierzu ist:
Was hat das Ganze eigentlich für einen Sinn. Abwasserrohre sind bis zum Abwasserkanal in der Strasse mit Gefälle verlegt. Und wenn dann bei den Privatwohnungen ein bisschen von der Flüssigkeit ins Erdreich kommt. Hat das überhaupt Auswirkungen? Die Landwirte kippen hunderte Liter Gülle auf ihre Felder. Evtl. Sanierungen werden sehr teuer, da die Leitungen oftmals unter dem Fundament verlegt wurden.
Oder handelt es sich hier um eine konjunkturpolitische Maßnahme ? Mit dem Zwang zur Gebäudedämmung hat es offenbar nicht geklappt, also muss nun etwas Neues her.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Brinkmann

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Sehr geehrter Herr Brinkmann,

danke für ihre Frage. Ihr Eindruck, es handle sich bei der Neufassung des Landeswassergesetz (LWG), um ein Konjunkturprogramm für Rohrverleger, ist nicht abwegig, schließlich gibt es genügend Beispiele, bei denen Lobbyinteressen maßgeblich für die Einführung neuer Verordnungen waren.

Grundsätzlich geht es jedoch um den Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigung sowie dem Schutz von Anwohnern vor Geruchsbelästigung und gesundheitlicher Gefährdung. Der Hinweis auf die großzügige Verwendung von Gülle in der Landwirtschaft zeigt in der Tat einen gewissen Widerspruch auf. Es sollte in Zukunft auch auf einen verbesserten Schutz der Bevölkerung und der Natur vor Verunreinigung des Wassers durch die Landwirtschaft hingewirkt werden.

Das Zustandekommen des § 61 a LWG, ist vor allem auf Vorgaben der EU zurückzuführen. Das Land NRW hat lediglich auf die Vorgaben von EU und Bund reagiert.

Der Änderungsbedarf war insbesondere durch die zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (EG-WRRL) im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes aufgenommenen Regelungsaufträge veranlasst.

§ 61 a LWG NRW regelt die Maßgaben für private Abwasseranlagen. Die Vorschrift ist seit dem 31.12.2007 Bestandteil des Landeswassergesetzes NRW (GV NRW 2007, S. 708ff.). § § 61 a LWG NRW überführt die Regelungen des § 45 Landesbauordnung NRW in das Wasserrecht, da die Zielsetzung der Regelung vorrangig dem Gewässerschutz zuzurechnen ist.

§ 61 a Abs. 4 LWG NRW regelt darüber hinaus, dass bei bestehenden Abwasserleitungen die erste Dichtheitsprüfung durchgeführt werden muss 1. im Fall eines Neubaus 2. Spätestens bis zum 31.12.2015.

Über die Art und Weise der Sanierungsmaßnahmen macht das Gesetz keine Vorgaben. Bei anstehenden Dichtheitsprüfungen und Sanierungsarbeiten empfehle ich, sich mit Nachbarn oder anderen Betroffenen abzusprechen und gemeinsam ein Unternehmen zu beauftragen, da so die Kosten für solche Maßnahmen gesenkt werden können.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Rüdiger Sagel