Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Robert M. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Bätzing,
vielen Dank für Ihre Antwort von gestern Abend, bei der Sie einem „Raucherwirt“ in vier Punkten dargestellt haben, dass eine Gaststätte im Gegensatz zu privaten Räumen öffentlich zugänglich ist und der Wirt damit sein Geld verdient.
Kann man darüber hinaus aus Ihren Aussagen schließen, dass allein die Tatsache, dass ein Ort potentiell in irgendeiner Form für Nichtraucher öffentlich zugänglich ist, mit einem Rauchverbot belegt werden muss?
Verstehe ich Sie richtig, dass es in Ihren Augen automatisch einen unrechtmäßigen Ausschluss der „potentiellen Kundengruppe“ von Nichtrauchern darstellt, wenn ein Wirt das Rauchen seiner kneipenspezifischen Zielgruppe gestattet?
Vielen Dank auch für Ihren wertvollen Hinweis auf die Seite von tabakkontrolle.de. Leider habe ich dort aber keinen Hinweis gefunden, wie viel von den 3301 Passivrauchtodesopfern auf das Konto von Raucherkneipen gehen.
Wie viele Passivrauch-Todesopfer werden durch die „Rauchprohibition in (bayerischen) Gaststätten“ vermieden, um die Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes in Bezug auf die zu erwartenden Vorteile beurteilen zu können? (In den von Ihnen angesprochenen „ausführlich erläuterten Gründen für die Gesetzgebung“ ergab sich bedauerlicherweise kein Hinweis darauf, wie viele Tote durch das Rauchverbot in Kneipen vermieden werden.)
Kann damit gerechnet werden, dass neben Raucherkneipen noch andere öffentlich zugängliche – und für einen Teil der Bevölkerung gesundheitsschädliche – Konsumangebote verboten werden müssen?
Bisher hatte des BVerfG begründet (1 BvR 2234/97), dass "gerade diejenigen Lebensbereiche, in denen sich der Einzelne den Raucheinwirkungen nicht ohne weiteres entziehen" kann, von staatlichen Regulierungen betroffen sind. Sehen Sie diese Entscheidung als überholt an, indem der „Kernbegriff: Gesundheitsschutz“ auch zu einer individuellen Bürgerpflicht Gesundheitsschutz wird?
Mit freundlichem Gruß
Ihr Raucherwirt
Robert Manz
Sehr geehrter Herr Manz,
Ihre Frage: Kann man darüber hinaus aus Ihren Aussagen schließen, dass allein die Tatsache, dass ein Ort potentiell in irgendeiner Form für Nichtraucher öffentlich zugänglich ist, mit einem Rauchverbot belegt werden muss?
Meine Antwort: Nein. Auf öffentlichem Straßenland (wie z.B. vor gastronomischen Einrichtungen) oder in gesonderten Raucherräumen (z.B. in gastronomischen Einrichtungen) ist das Rauchen erlaubt.
Ihre Frage: Verstehe ich Sie richtig, dass es in Ihren Augen automatisch einen unrechtmäßigen Ausschluss der "potentiellen Kundengruppe" von Nichtrauchern darstellt, wenn ein Wirt das Rauchen seiner kneipenspezifischen Zielgruppe gestattet? Meine Antwort: Ja. Wenn im einzig verfügbaren Gastraum einer gastronomischen Einrichtung geraucht wird, könnte die potentielle Kundengruppe derjenigen Nichtraucher, die ihre Gesundheit vor schädlichem Passivrauch schützen wollen, de facto gezwungen sein, diese ihrem Wesen nach öffentliche Gaststätte meiden.
Ihre Frage: Vielen Dank auch für Ihren wertvollen Hinweis auf die Seite von tabakkontrolle.de. Leider habe ich dort aber keinen Hinweis gefunden, wie viel von den 3301 Passivrauchtodesopfern auf das Konto von Raucherkneipen gehen. Wie viele Passivrauch-Todesopfer werden durch die "Rauchprohibition in (bayerischen) Gaststätten" vermieden, um die Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes in Bezug auf die zu erwartenden Vorteile beurteilen zu können? (In den von Ihnen angesprochenen
"ausführlich erläuterten Gründen für die Gesetzgebung" ergab sich bedauerlicherweise kein Hinweis darauf, wie viele Tote durch das Rauchverbot in Kneipen vermieden werden.)
Meine Antwort: Es stimmt, ein solche Zahl fehlt. Die Erhebung dieser von Ihnen (wirklich ernsthaft ?!) als fehlend bemängelten Zahl würde die Durchführung eines "Experiments" voraussetzen, das aus meiner Sicht weder moralisch-ethisch zu rechtfertigen noch notwendig ist.
Ihre Frage: Kann damit gerechnet werden, dass neben Raucherkneipen noch andere öffentlich zugängliche - und für einen Teil der Bevölkerung gesundheitsschädliche - Konsumangebote verboten werden müssen?
Meine Antwort: Sie bezeichnen sich selbst als "Raucherwirt" und sprechen von Ihrer "Kneipe". Dies legt die Vermutung nahe, dass Sie einen Teil Ihres Umsatzes aus dem Verkauf alkoholhaltiger Getränke erwirtschaften, der Ihre Definition eines "gesundheitsschädliches Konsumangebotes" vermutlich erfüllt. Dieses Konsumangebot war, ist und bleibt bei Beachtung der gesetzlichen Regelungen (z.B. zum Jugendschutz) nicht verboten.
Ihre Frage: Bisher hatte des BVerfG begründet (1 BvR 2234/97), dass "gerade diejenigen Lebensbereiche, in denen sich der Einzelne den Raucheinwirkungen nicht ohne weiteres entziehen" kann, von staatlichen Regulierungen betroffen sind. Sehen Sie diese Entscheidung als überholt an, indem der "Kernbegriff: Gesundheitsschutz" auch zu einer individuellen Bürgerpflicht Gesundheitsschutz wird?
Meine Antwort: Es liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen, für seine Gesundheit (und die Gesundheit ihm anvertrauter Kinder) Sorge zu tragen. Unser Grundgesetz, das jedem "das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" zubilligt, grenzt diese Freiheit insoweit ein, als "nicht die Rechte anderer verletzt" werden dürfen,
zu denen auch "das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit" zählt.
Abschließend möchte ich feststellen, dass sowohl Ihre Fragen als auch meine Antworten deutlich machen, dass wir ganz offenkundig unterschiedliche Standpunkte vertreten. Während sich mein Standpunkt aus dem Gesundheitsschutz für die Allgemeinheit begründet, haben für Sie als sich selbst so bezeichnender "Raucherwirt" vermutlich andere Beweggründe Priorität.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing