Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Sven B. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Bätzing,
Ihre Antwort zu meiner Frage vom 02.06.2008 (siehe http://www.abgeordnetenwatch.de/sabine_baetzing-650-5812--f114623.html#frage114623 ) ist für mich leider nicht sehr befriedigend.
Sie schreiben:
"Eine angemessene Beurteilung eines solchen Einzelfalls wäre mir vielleicht dann möglich, wenn mir ausführliche Schilderungen aller Beteiligten vorlägen, also auch die Ihres Freundes, der Polizei und der Führerscheinstelle. Möglicherweise würden sich dann auch weitere Anhaltspunkte für die Entscheidung der Führerscheinstelle ergeben."
Es gibt eigentlich keinerlei relevante Zusatzinformation, die ich Ihnen vorenthalten hätte. Wie gesagt, ist gerade die Führerscheinstelle dieses Landkreises landesweit als knallhart bekannt, was sogar die örtliche Polizei mir bestätigte.
Die Mitarbeiterin der Führerscheinstelle hat sich damals noch nicht mal sein von der Polizei angefordertes (positiv ausgefallenes!) medizinisch-psychologische Gutachten zur Fahrtauglichkeit angesehen - für sie sei das "irrelevant, denn wer mit Drogen umgeht verliert seinen Führerschein. So einfach ist das" (O-Ton dieser Beamten).
Im übrigen ist diese Frau WEDER ausgebildete Medizinerin nocch Psychologin sondern eine Verwaltungsangestellte. Zur Beurteilung der Fahrtüchtigkeit ist diese Frau fachlich gesehen nicht kompetent, oder was meinen Sie? Sind z.B. Sie, Frau Bätzing, als Verwaltungswirtin kompetent, um die Fahrtauglichkeit eines Bürgers ohne Zuhilfenahme eines professionellen Gutachtens zu beurteilen?
Und hier noch ergänzende Fragen die vielleicht unbequem sein mögen, die mich als Bürger aber beschäftigen:
Wieso darf ein Verwaltungsbeamter derartige Entscheidungen treffen, obwohl er in keinster Weise dazu qualifiziert ist?
Sind Sie als Drogenbeauftragte der Bundesregierung der Ansicht, daß die derzeitige Praxis gerecht, sozial und präventiv sinnvoll ist (denn diese Praxis ist ja letztlich auch Auswirkung ihrer Politik)?
Mit freundlichen Grüßen,
Sven Benhaupt
Sehr geehrter Herr Benhaupt,
wie ich bereits ausgeführt habe, fehlen mir zur Beurteilung des von Ihnen geschilderten Einzelfalls unabhängige Informationen, ich werde ihn also nach wie vor nicht kommentieren können. Jede Führerscheinstelle ist auf der Grundlage des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts berechtigt, innerhalb der gesetzlichen Schranken im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Fahrerlaubnis entzogen wird. Gegen diese Entscheidung kann Widerspruch eingelegt bzw. vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis stehen Ihrem Freund Kurse zur Wiedererlangung der Kraftfahreignung offen. Im Internet finden Sie unter www.bast.de eine aktuelle Übersicht über alle akkreditierten Träger und Kursprogramme. Unter www.bnv.de können Sie verkehrspsychologische Beratungseinrichtung en finden, mit deren Hilfe unter Umständen eine Sperrfristverkürzung erreicht werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing