Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Thomas S. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Bätzing,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. bzgl. ihrer Auffassung zum Urteil des Verfassungsgerichts zum Nichtraucherschutz. Um Klartext zu reden: Es gibt keine eindeutigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass Passivrauchen die körperliche Unversehrtheit dermassen beeinträchtigt und letztlich krankheitsauslösend für die betreffende Person ist. Dass eine Beeinträchtigung vorliegt, wie viele andere auch z.B. Luftverunreinigungen ist ohne Zweifel.
Jedoch und darin liegt der entscheidende Punkt. Sollte bundesweit ein einheitliches Rauchverbot eingeführt werden ohne Ausnahme eingeführt werden, dann wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 dahingehend eingeschränkt, dass wenn eine Gaststätte einen Raucherraum zur Verfügung stellen kann, der Gast diesen nicht nutzen darf ! Dann wird sich die Frage stellen, welches Grundrecht überwiegt, die freie Entfaltung der Persönlichkeit oder das Wettbewerbsrecht der Gaststätten untereinander, worauf sich letztlich das aktuelle Urteil bezogen hat. Wo liegt also das Probelm ? Gegenseitige Rücksichtnahme ist dann gegeben, wenn eine klare Trennung zwischen Raucher-und Nichtraucherraum vorliegt bzw. eine klare Trennung zwischen Raucher - und Nichtrauchergaststätte. Wenn dann ein Inhaber seine Gaststätte zum "Raucherclub" umbenennt, dann haben sich alle gesetzlichen Regelungen als völlig unsinnig erwiesen und Sie werden sehen, dass sich ein absolutes Rauchverbot nicht durchsetzen lassen wird. Im Übrigen und darauf zielt meine Anfrage werden sie als Gast ebenso durch grölende alkoholiserte Gäste, zu lautes Reden etc. beeinträchtigt. Wie wollen sie mich vor diesem gesundheitsbeeinträchtigendem Verhalten schützen ? Wenn der Nichtraucher ein als Raucherlokal gekennzeichnete Gaststätte betritt, dann trägt er die volle Eigenverantwortung, er gefährdet sich selbst. Alles andere ist "paternalistische Bevormundung von "Vater" Staat.
Thomas Schreiber
Dipl.-Psychologe
Dipl.-Verwaltungswirt (FH)
Sehr geehrter Herr Schreiber,
da Ihre Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt auch Grundzüge des Verfassungsrechts umfasst, gehe ich davon aus, dass Sie meine an Sie gerichtete Antwort vom 14.08.2008 problemlos nachvollziehen können und verzichte insofern auf weitere Erläuterungen hinsichtlich der grundrechtsimmanenten Schranken des Art. 2 (1) GG. Auf der Website des Deutschen Krebsforschungszentrum / WHO-Kollaborationszentrum für Tabakkontrolle sind eine Vielzahl wissenschaftlicher Publikationen zu den Gesundheitsfolgen des Passivrauchens aufgeführt.
Als Diplom-Psychologe verfügen Sie vermutlich über einen geschärften Blick bezüglich problembehafteter Situationen in der zwischenmenschlichen Kommunikation und widmen insofern "gesundheitsbeeinträchtigendem Verhalten durch grölende alkoholisierte Gäste" besondere Aufmerksamkeit. Ich möchte Sie bitten, ein ähnlich ausgeprägtes Interesse auch dem Konfliktpotential entgegenzubringen, dem sich der überwiegend nicht rauchenden Teil der Bevölkerung unseres Landes bei der Wahrnehmung einer von Ihnen propagierten "Eigenverantwortung beim Besuch einer als Raucherlokal gekennzeichneten Gaststätte" ausgesetzt sehen dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing