Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Martin A. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Bätzing,
an dieser Stelle zunächst einmal meine Zustimmung zu ihrem konsequenten Eintreten für den Schutz und letztlich auch für die persönlichen Freiheiten der nicht rauchenden Mehrheit der Bevölkerung.
Daran anschließen möchte ich eine Aussage und eine Frage im Zusammenhang mit dem Karlsruher Urteil zum Rauchverbot in Gaststätten. Zwar hätte ich mir ein vollständiges Rauchverbot in Gaststätten gewünscht. Das Urteil gibt aber einen Rahmen vor, mit dem ich gut leben kann, da die von mir und meiner Familie besuchten Einrichtungen (z.B. auch Eis-Cafes) mit dieser Regelung rauchfrei blieben.
Seit der Urteilsverkündung besteht jedoch eine rege Diskussion in Bezug auf die angeblich unverständliche Urteilspassage zu den zubereiteten Speisen. So hat gerade heute ihre Parteikolleging, die schleswig-holsteinische Gesundheitsministerin Gitta Trauernicht als derzeitige Vorsitzende der Gesundheitsministerkonferenz verkündet, alle Ausnahmen bereiteten Probleme - beispielsweise bei der Definition, was eine zubereitete Speise sei.
Diese Diskussion ist mir unverständlich. Schließlich sagt das Urteil eindeutig aus, dass der Gaststättenbetreiber das Rauchen unter anderem nur dann gestatten darf, wenn er über eine Gaststättenerlaubnis verfügt, die das Verabreichen zubereiteter Speisen nicht einschließt. Eigentlich sollte jedem Wirt bekannt sein, über welche Art Erlaubnis (Getränke- und Speisegaststätte) er gemäß GastG verfügt. Und an der Art der Speisen, die er damit anbieten darf, hat sich durch das Urteil doch auch nichts geändert. Somit sollte bei Orientierung an dem Urteil eine eindeutige Regelung gegeben sein.
Warum wird dennoch das anscheinend mit dieser Regelung angerichtete „Chaos“, auch von Seiten der Politik, fortwährend thematisiert?
Mit freundlichen Grüßen, M.A.
Sehr geehrter Herr Andernacht,
dass das Thema "Rauchverbote in der Gastronomie" weiterhin derart präsent ist, steht sicher auch mit dem großen Interesse der Bevölkerung und einer intensiven Berichterstattung durch die Medien in Zusammenhang. Auch wird das Thema nicht nur kontrovers, sondern häufig auch sehr emotional diskutiert. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzurteil verschiedene Ansätze aufgezeigt hat, stehen die zum Nichtraucherschutz in der Gastronomie geeigneten und/oder erforderlichen Maßnahmen weiterhin im Zentrum der Aufmerksamkeit und werden insofern auch seitens der politischen Entscheidungsträger diskutiert.
Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2008 heißt es: "Bis zu einer Neuregelung, die die Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2009 zu treffen haben, gelten die Vorschriften mit der Maßgabe fort, dass in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird, der Gaststättenbetreiber das Rauchen gestatten darf, wenn er über eine Gaststättenerlaubnis verfügt, die das Verabreichen zubereiteter Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle nicht einschließt, und wenn die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte, zu der Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet ist." Das Gaststättengesetz (GastG) beschreibt in §1: "Ein Gaststättengewerbe ... betreibt, wer ... Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist." und §2 GastG regelt: "Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. ... Der Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. alkoholfreie Getränke, 2. unentgeltliche Kostproben, 3. zubereitete Speisen oder 4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht." Der beabsichtigte Ausschank von Alkoholika macht die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis erforderlich. Diese Gaststättenerlaubnis wird dann vom zuständigen Gewerbeamt gem. §3 GastG "für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume" erteilt. Die in der Erlaubnisurkunde benannte Betriebsart "bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen." Der Gewerbetreibende selbst legt also zunächst in der Beschreibung der Betriebsart fest, ob er zubereitete Speisen in seinem Betrieb zum Verzehr anbietet. Es ist möglich, dass er später die Art seines Betriebes derart ändert, dass keine Speisen mehr angeboten werden. §15 GastG regelt Rücknahme und Widerruf der (Gaststätten-)Erlaubnis und Absatz 3 führt dazu aus, dass diese "widerrufen werden kann, wenn ... der Gewerbetreibende ... die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet." Ein Einschreiten liegt damit in diesem Fall im Ermessen der zuständigen Gewerbebehörde, deren Ermessen selbst wiederum Gegenstand weiterer juristischer Diskussion werden könnte .....
Dies berücksichtigend plädiere ich für ein einheitliches, ausnahmefreies Rauchverbot in der Gastronomie durch die Bundesländer. Dies würde nicht nur Wettbewerbsverzerrungen vermeiden, sondern auch zu einer besseren Akzeptanz der gesetzlichen Regelungen in der Bevölkerung beitragen. Die Mehrheit der Bürger würde eine solche Entscheidung begrüßen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing