Wann wird - wie in anderen Bundesländern auch - die Beteiligung der Anwohner an den Straßenbaubeiträgen eingestellt.

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Sabine Rautenberg
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Frage von S. V. •

Wann wird - wie in anderen Bundesländern auch - die Beteiligung der Anwohner an den Straßenbaubeiträgen eingestellt.

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In der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein § 76 (2)  ist dies geregelt: "Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Sinne der § § 8 und 8 a des Kommunalabgabengesetzes besteht nicht." Die Beteiligung der Anwohnerinnen und Anwohner ist demnach nicht vorgeschrieben.