Osteopathie Berufsgesetz Sehr geehrte Frau Borchardt, kann es sein das wenn die GKV‘n Pleite sind darum das Berufsgesetz nicht zustande kommt? Weil wenn ein neuer Heilberuf entsteht, er dann eine
Regelleistung der GKV‘n wird?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Ich freue mich von Ihnen zu hören!
Mit freundlichen Grüßen
M.B.
Ein möglicher Zusammenhang zwischen der finanziellen Lage der GKV und dem Ausbleiben eines eigenständigen Berufsgesetzes für Osteopathinnen und Osteopathen besteht in dieser Form nicht. Die Einführung eines Berufsgesetzes führt nicht automatisch dazu, dass die betreffende Leistung zur Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung wird.
Das sind zwei getrennte Ebenen:
Erstens das Berufsrecht. Ein Berufsgesetz regelt Ausbildung, Berufsbezeichnung, Qualitätsstandards und Berufsausübung. Es schafft Rechtssicherheit und dient dem Patientenschutz.
Zweitens das Leistungsrecht der GKV. Ob eine Leistung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird, entscheidet sich nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Maßgeblich sind dabei insbesondere der medizinische Nutzen, die Wirtschaftlichkeit und die Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss.
Osteopathische Leistungen sind bislang keine Regelleistung der GKV. Viele Krankenkassen erstatten sie freiwillig im Rahmen sogenannter Satzungsleistungen. Auch bei einem eigenständigen Berufsgesetz würde eine automatische Aufnahme in den Leistungskatalog der GKV nicht erfolgen. Dafür wäre ein gesondertes Bewertungsverfahren erforderlich.
Die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenversicherung spielt bei gesundheitspolitischen Entscheidungen selbstverständlich eine Rolle. Sie ist jedoch kein formales Hindernis für ein Berufsgesetz. Entscheidend sind vor allem Fragen der Ausbildungsstandards, der Abgrenzung zu bestehenden Heilberufen wie Physiotherapie und Heilpraktikerwesen sowie der Patientensicherheit.
