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Patientensicherheit muss Rechtsnorm werden. Was hindert Parteien und Sie persönlich, Patientensicherheit als Rechtsanspruch im SGB V zu verankern? Sind Sie bereit, das Thema proaktiv zu bearbeiten?

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Simone Borchardt
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Frage von Joachim Maurice M. •

Patientensicherheit muss Rechtsnorm werden. Was hindert Parteien und Sie persönlich, Patientensicherheit als Rechtsanspruch im SGB V zu verankern? Sind Sie bereit, das Thema proaktiv zu bearbeiten?

Es dürfte unstrittig sein, dass in der Gesundheitswirtschaft für alle Beteiligten auf Basis notwendiger Kostenumschichtungen und Einsparungen neue Paradigmen Einzug halten.

In dieser Situation darf die Sicherheit des Patienten nicht nur ethisch-moralisches Leitbild sein. Patientensicherheit muss bei Notierung im SGB V und in den Fachgesetzen des Bundes und der Länder juristische Leitplanke werden. Das ist einhellige Meinung in Verbänden, Berufsstandvertretungen und Krankenkassen.

Was hindert Sie, sich pro der Notierung der Patientensicherheit als Rechtsanspruch zu verwenden? Ist Ihre Zurückhaltung juristisch begründet? Ist Patientensicherheit innerhalb der Koalition nicht konsensfähig? Halten Sie Patientensicherheit für juristisch verzichtbar?

Der aktuelle Rückzug von BÄK, KBV und weiteren Akteuren aus dem Aktionsbündnis Patientensicherheit ist erschreckendes Signal, das politisch geklärt und beantworter werden muss.

J.M.M.

PWW Patienten wie wir e.V.

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Antwort von CDU

Patientensicherheit ist kein Randthema und sie ist auch kein politischer Luxus. Sie ist Grundlage einer guten medizinischen Versorgung. Genau deshalb halte ich es für falsch, den Eindruck zu erwecken, Patientensicherheit sei in Deutschland rechtlich oder politisch nicht verankert, nur weil nicht jede Forderung nach einer zusätzlichen Generalklausel im SGB V sofort übernommen wird.

Die geltende Rechtslage ist deutlich weiter, als Ihre Frage nahelegt. Leistungserbringer sind nach § 135a SGB V bereits verpflichtet, die Qualität ihrer Leistungen zu sichern und weiterzuentwickeln. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in fachlich gebotener Qualität erbracht werden. Dazu gehören auch internes Qualitätsmanagement und Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung.

Hinzu kommen die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Qualitätsmanagement-Richtlinie verpflichtet Praxen, Krankenhäuser und weitere Leistungserbringer zu Strukturen, die gerade der Patientensicherheit dienen. Dazu zählen Risikomanagement, Fehlermanagement, Beschwerdemanagement und klare Verfahren zur Vermeidung von Behandlungsfehlern. Der G-BA beschreibt diese Vorgaben ausdrücklich als Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit.

Auch das Patientenrechtegesetz hat die Position von Patientinnen und Patienten gestärkt. Es geht dabei nicht nur um abstrakte Leitbilder, sondern um konkrete Rechte und Pflichten im Behandlungsverhältnis, Dokumentation, Aufklärung und Haftungsfragen. Ergänzend gibt es Vorgaben zu Risiko- und Fehlermeldesystemen, insbesondere im Krankenhausbereich.

Deshalb widerspreche ich der Darstellung, als fehle es grundsätzlich an rechtlichen Leitplanken. Wer Patientensicherheit ernst nimmt, muss genau hinschauen, wo bestehende Vorgaben wirken, wo sie nicht ausreichend umgesetzt werden und wo tatsächlich gesetzgeberischer Nachsteuerungsbedarf besteht. Eine pauschale neue Überschrift im SGB V schafft noch keine sicherere Versorgung.

Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung. Ein allgemein formulierter Rechtsanspruch auf „Patientensicherheit“ klingt zunächst eingängig. Juristisch wirft er aber erhebliche Fragen auf: Gegen wen richtet sich ein solcher Anspruch? Gegen eine Ärztin, ein Krankenhaus, eine Krankenkasse, den Gemeinsamen Bundesausschuss, ein Land oder den Bund? Welcher Sicherheitsstandard wäre einklagbar? Absolute Fehlerfreiheit kann kein Gesundheitssystem garantieren. Medizinische Versorgung bleibt immer eine Behandlung am konkreten Menschen, mit Risiken, Abwägungen und individuellen Krankheitsverläufen.

Ich werde mich deshalb nicht auf eine verkürzte Entweder-oder-Logik einlassen. Die Frage ist nicht, ob man für oder gegen Patientensicherheit ist. Die Frage ist, welche Regelung tatsächlich zu mehr Sicherheit führt und welche nur neue Rechtsunsicherheit, zusätzliche Bürokratie oder neue Konflikte zwischen Versorgungsebenen schafft.

Was ich nicht akzeptiere, ist der Versuch, aus einer sorgfältigen Prüfung den Vorwurf politischer Gleichgültigkeit zu konstruieren. Patientensicherheit wird nicht dadurch gestärkt, dass man öffentlich Stimmung macht und so tut, als beginne Verantwortung erst mit der nächsten gesetzlichen Formulierung. Verantwortung bedeutet, bestehende Instrumente konsequent zu nutzen, Fehlentwicklungen offen zu benennen und neue Regelungen nur dort zu schaffen, wo sie einen nachweisbaren Mehrwert bringen.

Der Hinweis auf verbandliche Entscheidungen rund um das Aktionsbündnis Patientensicherheit ersetzt diese Prüfung nicht. Wenn sich Akteure aus Strukturen zurückziehen, muss man die Gründe ansehen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass der Gesetzgeber sofort einen unbestimmten neuen Rechtsanspruch schaffen muss. Die Bundesärztekammer selbst betont öffentlich, dass Qualität und Sicherheit höchste Priorität für ärztliches Handeln haben. Das zeigt: Patientensicherheit ist im System angekommen, auch wenn es selbstverständlich weiter Verbesserungsbedarf gibt.

Ich bin bereit, das Thema weiter fachlich zu bearbeiten. Aber ich werde keine pauschale Zusage für eine rechtlich unklare Generalklausel geben. Mein Maßstab ist nicht die griffigste Forderung, sondern die Frage, ob eine Regelung Patientinnen und Patienten tatsächlich besser schützt. Genau daran muss sich Gesundheitspolitik messen lassen.

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