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Warum sind im SLAPP-Gesetzesentwurf nicht "rein inländische", z.B. über Strohpersonen geführte, Rechtsstreitigkeiten ausgeschlossen? U.a. der BRAK ist unklar, was für Informationen im WWW gilt.

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Sonja Eichwede
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Frage von Felix H. •

Warum sind im SLAPP-Gesetzesentwurf nicht "rein inländische", z.B. über Strohpersonen geführte, Rechtsstreitigkeiten ausgeschlossen? U.a. der BRAK ist unklar, was für Informationen im WWW gilt.

"Rein inländische Rechtsstreitigkeiten bestehen nach dem Entwurf zwischen Parteien, die ihren Wohnsitz im Inland haben und wenn sich „alle den Sachverhalt betreffenden Umstände im Inland befinden“. Unklar ist, ob dies auch bei – theoretisch weltweit abrufbaren - Informationen im Internet der Fall ist.", so u. a. die Bundesrechtsanwaltskammer: https://www.brak.de/newsroom/news/einschuechterungsklagen-regierung-beschliesst-entwurf-zum-schutz-vor-slapp-klagen/Warum soll nach dem Projekt der Bundesregierung der inländische SLAPP-Schutz nicht gelten, zudem nicht für SLAPP-Anliegen über inländische Strohpersonen oder sonstige Stellen? Wie soll mit grenzüberschreitend abrufbaren und verarbeiteten Informationen "rein inländisch" umgegangen werden? Ist das SLAPP-Gesetz durchdacht konzipiert worden oder folgt der späte Entwurf einfach der im März 2026 endenden Umsetzungsfrist der Anti-SLAPP-Richtlinie der EU?

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