Frage an Stefan Kaufmann bezüglich Jugend

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Stefan Kaufmann
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Frage von Dieter K. •

Frage an Stefan Kaufmann von Dieter K. bezüglich Jugend

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,

die Bundesregierung will kurzfristig im November einen Gesetzentwurf einbringen, der die Beschneidung von nichteinwilligungsfähigen Jungen ohne medizinische Indikation legalisiert. Hintergrund ist ein Urteil des LG Köln von Mai und eine Bundestagsresolution vom 19. Juli 2012. Über 60 Ihrer Kolleginnen und Kollegen haben jetzt einen Alternativentwurf vorgelegt, der die Legalisierung dieses mit Risiken behafteten, schmerzhaften und irreversiblen Eingriffs von der Einwilligung ab dem Alter von 14 Jahren und nur durch zugelassene Fachärzte nach ausführlicher Aufklärung vorsieht.
Können Sie diesem Alternativentwurf zustimmen?
Sind Sie mit mir der Meinung, dass der Gesetzesentwurf der Bundesregierung nicht vereinbar ist mit dem Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2,2 GG), dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3, Satz 1 und 2 und dem Artikel 24,3 der UN-Kinderechtskonvention, der die Vertragsstaaten verpflichtet „alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen zu treffen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen"?

Mit freundlichen Grüßen
Gez. Dieter Kaiser

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Sehr geehrter Herr Kaiser,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne will ich Ihnen antworten. Wenden Sie sich doch zukünftig bitte auch an Ihre Wahlkreisabgeordneten in Kernen. Ich bin Bundestagsabgeordneter für den Wahlkreis Stuttgart I.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde letzte Woche in erster Lesung ins Parlament eingebracht, ebenfalls der Alternativentwurf. Nun beginnt die parlamentarische Beratung der beiden Entwürfe. Prinzipiell bin ich der Meinung, dass eine Lösung gefunden werden sollte, die sowohl dem Kindeswohl als auch den Interessen von Juden und Muslimen in Deutschland Rechnung trägt. Die Beschneidung von Jungen ist ein zentraler Bestandteil dieser Religionen und fällt damit ebenso unter den Schutz des Grundgesetzes, namentlich Art. 4, Abs. 1 und 2:
„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“
„(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“

Ich hoffe, dass ein Kompromiss zwischen beiden Entwürfen gefunden werden kann. Das Thema eignet sich meiner Meinung nach nicht für parteipolitischen Zwist. Es sollte eine Lösung gefunden werden, der ein Großteil der Abgeordneten zustimmen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Stefan Kaufmann

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