Frage an Stephan Pilsinger bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Stephan Pilsinger
CSU
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Frage von Klara W. •

Frage an Stephan Pilsinger von Klara W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Pilsinger,

im Jahresbericht Organspende/Transplantation 2017 der DSO https://www.dso.de/uploads/tx_dsodl/JB_2017_web_01.pdf steht auf Seite 54, dass von 863 Zustimmungen nur 170 oder 19,7 Prozent nachweisbare Zustimmungen der Explantierten waren.
693 bzw. 81,3 Prozent oder 4 von 5 Zustimmungen zur Organ- und Körperspende erfolgten ohne die Einwilligung der Sterbenden, einzig durch den "Kunstbegriff" Angehörige.

In den letzten Jahren ist mit Tausenden Sterbenden ohne ihre Zustimmung so verfahren worden, das ist unfassbar und den meisten Bürgern sicher völlig unbekannt.

Angehörige müssen gemäß § 4 TPG nicht einmal Verwandte sein, es kann irgendwer sein, der dem "Organ- oder Gewebespender..in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahegestanden hat..", der Mitbewohner, der Friseur, die Putzfrau, jedermann.
Angehörige müssen in den letzten zwei Jahren vor der Freigabe persönlichen Kontakt gehabt haben (wie oft?), dabei ist nicht einmal generell davon auszugehen, dass sie dem Sterbenden etwas gutes tun wollen; oftmals gibt es große Spannungen in Familien aus unterschiedlichsten Gründen und Rachegelüste.

Die bekannte positive Einstellung zur Organspende (der Empfang von Organen und/oder die Entnahme bei sich?), eine Sinngebung des plötzlichen Todes für die Angehörigen (der Tod soll einen Nutzen haben!), altruistische Motive (Mitgefühl) sowie sonstige Gründe (Welche?) veranlassten die Angehörigen zur Zustimmung zur Organspende (Seite 57).
Keiner dieser angeführten Gründe hat das Allergeringste mit einer mutmaßlichen Zustimmung des Sterbenden zu tun oder lässt Rückschlüsse darauf zu.

Es ist unglaublich, dass in den allerwenigsten Fällen der Organ- und Gewebeentnahme selbst zugestimmt werden muss, sondern aussenstehende Dritte diese Zustimmung, gesetzeskonform, erteilen.

Werden Sie größte Sorge dafür tragen, dass einzig der Betroffene ausdrücklich und nachweisbar Ja gesagt haben muss und dieses Gesetz schnellstens zu Fall kommt?

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CSU

Sehr geehrte Frau Waldmann,

ich nehme Ihre Sorgen gerne auf und möchte im Folgenden auf die von Ihnen vorgebrachten Punkte eingehen.

In Deutschland regeln das Transplantationsgesetz (TPG) und die Richtlinien der Bundesärztekammer die Aufgaben aller Beteiligten und das Vorgehen bei einer Organ- und Gewebespende. Zudem nimmt die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) die Funktion der Koordinierungsstelle für die Organisation der Organspende in Deutschland nach § 11 TPG wahr. Seit der Reform des TPG im Jahr 2012 gilt die sogenannte Entscheidungslösung. Die Bürgerinnen und Bürger sind dazu aufgefordert, sich mit der Frage der eigenen Spendenbereitschaft zu befassen und ihre jeweilige Erklärung entsprechend zu dokumentieren. Dabei sind sie in ihrer Entscheidung zur Organspende grundsätzlich selbstbestimmt und frei. Ziel des TPG ist es, die Bereitschaft zur Organspende in Deutschland zu fördern. Dazu sollen unter anderem die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA), sowie die Krankenkassen in regelmäßigen Abständen über die Möglichkeiten, die Voraussetzungen, sowie die Bedeutung der Organ- und Gewebespende aufklären.

Konkret beziehen Sie sich in Ihrer Anfrage auf die im Jahresbericht Organspende und Transplantation 2017 der DSO genannten Zahlen zur "Entscheidung zur Organspende". Ist die Entscheidung eines möglichen Organ- oder Gewebespenders durch diesen nicht dokumentiert worden, sind gem. § 4 TPG die Angehörigen zu befragen. Dabei ist durch die strengen Leitlinien der DSO sichergestellt, dass sowohl Ablauf, als auch Inhalt und Ergebnis der Beteiligung der Angehörigen oder sogenannter gleichgestellter Personen genauestens geregelt sind und dokumentiert werden. Die Leitlinien der DSO enthalten auch klare Festlegungen darüber, welche Personen im Falle einer fehlenden Erklärung entscheidungsbefugt sind und in welcher Rangfolge diese hinzugezogen werden (vgl. Verfahrensanweisungen der DSO gemäß § 11 des Transplantationsgesetzes, Stand März 2018, S. 11-13 und 32-36. Abrufbar unter: https://www.dso.de/uploads/tx_dsodl/Verfahrensanweisungen_Maerz_2018_GES.pdf). Die Gespräche mit den Angehörigen führt grundsätzlich der behandelnde Arzt, ggf. gemeinsam mit einem Vertreter der DSO.

Ziel unseres jüngst vorgelegten Gesetzentwurfs ist es, die stets widerrufbare Entscheidung zur Organspende klar zu registrieren, verbindliche Information und bessere Aufklärung zu gewährleisten und die regelmäßige Auseinandersetzung mit der Thematik zu fördern. Die Erklärung soll dabei zukünftig auch in ein Online-Register eingetragen werden können. Dadurch ist gewährleistet, dass die Entscheidung für oder gegen eine Organspende sicher und einfach dokumentiert werden kann und für entsprechend befugte Ärzte und Transplantationsbeauftragte in einer Klinik im Ernstfall jederzeit abrufbar ist.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Pilsinger

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