Frage an Stephan Stracke bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

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Stephan Stracke
CSU
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Frage von Franz K. •

Frage an Stephan Stracke von Franz K. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Warum ist es der bayr. Regierung nicht möglich, aus der Kfz-Steuer mehr für den Straßenbau über zu lassen? Ich sehe nicht ein, als Auto-und LKW-Fahrer ständig abeschröpft zu werden - sowohl finanziell als auch mit Vorschriftenflut - und keine Verbesserung der Straßen zu bekommen.
Im Unterallgäu gibt es Straßen, die seit mehr als 40 Jahren nur geflickt werden!!!!! Die bayr. Regierung sollte sich vor den Württembergern schämen, dort sind alle Straßen besser!!!

2. Frage:
Warum ist es nicht möglich, das Monopol der Energieversorger und Netzbetreiber auf zu lösen?
Warum muß ein Photovoltaik-Anlage-Investor 4 Monate nach Fertigmeldung der Anlage auf Einspeisung warten?
Warum muß ich alle diktierten Preise der Energieversorger schlucken, ohne Preisvergleichsmöglichkeit, weil nicht vorhanden.
Warum wird die Stromspeicherung nicht schon bei neuen Häusern eingeplant, wenn schon der Strom erst selbst verbraucht und nur die Überschußmenge abgegeben werden kann?
Warum wird die Einspeise-Möglichkeit der Atom-Meiler nicht begrenzt, um das Netz frei für Sonnen-und andere Energie zu bekommen?

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CSU

Sehr geehrter Herr Keilhofer,

vielen Dank für Ihre Fragen.

Sie bemängeln die Straßenzustände in Bayern und erfragen die Möglichkeit, die KFZ-Steuer für Straßenreparaturen einzusetzen. Die KFZ-Steuer ist eine Bundessteuer nach Art. 106 GG. Sie wird vom Bundesministerium für Finanzen verwaltet und fließt nicht in den Haushalt der Bundesländer. Somit ist eine direkte Verwendung der KFZ-Steuer für den Erhalt und den Ausbau von Straßen, für die der Freistaat Bayern und dessen Kommunen zuständig sind, nicht möglich.

Ihr zweiter Fragenkomplex beschäftigt sich mit der Energiewirtschaft.
In Deutschland bestanden in der Energiewirtschaft früher staatlich eingerichtete Gebietsmonopole. Der Anstoß zu einer Liberalisierung des Energiemarktes erfolgte auf europäischer Ebene. Das novellierte Energiewirtschaftsgesetz setzte 1998 eine entsprechende EU-Richtline in nationales Recht um. Seit diesem Zeitpunkt sind die Märkte für Gas und Strom geöffnet und die Gebietsmonopole abgeschafft. Seit 2005 ist die Bundesnetzagentur für die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgung zuständig. Zentrale Aufgabe der Bundesnetzagentur ist es, durch Entflechtung und Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze die Voraussetzungen für einen funktionierenden Wettbewerb auf den vor- und nachgelagerten Märkten zu schaffen.

Die eingeleitete Energiewende wird dazu führen, dass die Oligopolstrukturen in der Energieversorgung aufgebrochen werden. Dies hat vor allem mit der Dezentralisierung der Energieversorgung zu tun. So werden im Allgäu werden bereits 38 Prozent (Stand 2011) der Energie regenerativ erzeugt. Das ist im Vergleich zu anderen Regionen in Bayern bereits jetzt ein beachtlicher Wert.

Das EEG regelt detailliert das Verfahren zum Netzanschluss einer Erneuerbare-Energien-Anlage. So ist ein Netzbetreiber nach § 5 EEG verpflichtet, Erneuerbare-Energien-Anlagen unverzüglich vorrangig an sein Netz anzuschließen. Unverzüglich bedeutet, dass der Netzbetreiber die Anlagen ohne schuldhaftes Verzögern an sein Netz anschließen muss. Ein schuldhaftes Verzögern liegt allerdings dann nicht vor, wenn aus Gründen der Netzsicherheit zunächst eine Optimierung des Netzes oder ein Ausbau des Netzes erforderlich ist und erst dann die Anlage an das Netz angeschlossen werden kann. Außerdem ist der Netzbetreiber verpflichtet, einem Einspeisewilligen nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens einen entsprechenden Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu übermitteln und ihm mitzuteilen, welche Informationen er für den Netzanschluss vom Anlagenbetreiber benötigt. Sobald diese Informationen beim Netzbetreiber eingegangen sind, hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber unverzüglich, spätestens aber nach 8 Wochen einen Zeitplan für die Herstellung des Netzanschlusses und alle notwendigen Arbeitsschritte und einen entsprechenden Kostenvoranschlag für die Kosten des Netzanschlusses zu übermitteln. Sollte der Netzbetreiber seinen Pflichten zum unverzüglichen Netzanschluss nicht nachgekommen sein, kann unter Umständen von ihm zivilrechtlich Schadensersatz verlangt werden. Außergerichtlich besteht zudem die Möglichkeit, sich an die Clearingstelle EEG wenden. Die Clearingstelle EEG ist vom Bundesumweltministerium als unabhängige Einrichtung zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Netz- und Anlagenbetreiber eingerichtet worden.

Die von Ihnen angesprochene fehlende Vergleichsmöglichkeit von Strompreisen und Anbietern hat sich in den letzten Jahren verbessert. Beispielsweise mit Hilfe verschiedenster Internetportale ist ein Vergleich der Stromanbieter und deren Preise möglich.

Im weiteren sprechen Sie die Stromspeicherung an. Für den Erfolg der Energiewende ist es wichtig, dass das schnell wachsende, fluktuierende Angebot aus Wind- und Sonnenergie noch effektiver genutzt werden kann. Dazu sind die Entwicklung und der Einsatz moderner Speichertechnologien zwingend erforderlich. Zum 1. Mai diesen Jahres hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Zusammenarbeit mit der KfW ein Programm zur Förderung von Batteriespeichern für Photovoltaikanlagen gestartet. Ein wesentliches Ziel des Programms ist es, die Investition in dezentrale Batteriespeichersysteme anzureizen und somit zur Kostensenkung und zur weiteren technologischen Entwicklung der Systeme beizutragen. Über die Bedingungen und Beantragung einer Förderung im Rahmen des Speicherförderprogrammes können Sie sich auf den folgenden Internetseiten http://www.erneuerbare-energien.de/die-themen/foerderung/neues-foerderprogramm-fuer-dezentrale-batteriespeichersysteme/ informieren.

Zu Ihrer letzten Frage kann ich Ihnen mitteilen, dass das EEG eine vorrangige Einspeisung für Strom aus erneuerbaren Energien festschreibt. Netzbetreiber sind danach grundsätzlich verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. Daraus ergibt sich eine automatische Limitierung der Einspeisungsmenge von Strom aus Kernkraftwerken.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Stracke MdB

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