Frage an Stephan Stracke

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Stephan Stracke
CSU
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Frage von Michael H. •

Frage an Stephan Stracke von Michael H.

Sehr geehrter Herr Stracke,

Sie haben heute im Bundestag in einer namentlichen Abstimmung den Antrag der Grünen, der sich gegen die Billigung skandalöser Atomstromsubventionen richtete nicht zugestimmt. In diesem Antrag wurde die Bundesregierung aufgefordert, gegen die Entscheidung der EU-Kommission vom 8.10.2014 zur Beihilfe für das geplante Atomkraftwerk Hinkley Point C in Großbritannien fristgerecht eine Nichtigkeitsklage beim Gerichtshof der Europäischen Union einzureichen oder sich der Klage eines anderen europäischen Staates anzuschließen.

Trotz des Atomausstiegs in Deutschland tragen Sie damit staatliche Subventionen für ein britisches Atomkraftwerk mit.
Die Atomenergie in Europa wird auf Jahrzehnte einen privilegierten Status erhalten, der einen freien und fairen Stromhandel auf dem europäischen Energie-Binnenmarkt beschädigen und die erneuerbaren Energien schwächen wird.

Die britische Regierung garantiert für eine Laufzeit von 35 Jahren jeder Kilowattstunde Atomstrom eine Einspeise-Vergütung von umgerechnet 10.6 Cent – inklusive Inflationsausgleich und weiterer staatlicher Garantien. Damit liegt der Preis für gefährlichen britischen Atomstrom deutlich über dem, was saubere Windkraft- oder Photovoltaik-Anlagen in Deutschland als Vergütung erhalten.

Bitte erklären Sie, warum Sie dem eingangs erwähntem Antrag nicht zugestimmt haben.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Husch,

vielen Dank für ihre Anfrage bezüglich der Entscheidung der Europäischen Kommission über die staatliche Beihilfe für das britische Atomkraftwerk „Hinkley Point C“.

Wie Sie an der Entscheidung zum beschleunigten Ausstieg aus der Kernenergie in Deutschland erkennen können, verfolgen wir mit dem Atomausstieg eine andere Strategie der Energieversorgung als Großbritannien. Unser Beschluss zum Auslaufen der Nutzung von Kernenergie betrifft allerdings nur Vorhaben im Inland. Auf die Entscheidung anderer Staaten, Nukleartechnologie zu nutzen, hat diese keine Auswirkung. Die Wahl der Energiegewinnungsmöglichkeiten obliegt nach dem EU-Vertrag dem jeweiligen Mitgliedsstaat. Wenn sich die britische Regierung für den Neubau von Atomkraftwerken entscheidet, liegt dies in der nationalen Rechtsetzungshoheit des jeweiligen EU-Mitgliedstaates. Neueste Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 01. Juli 2014 und 11. September 2014 bestätigen diese mitgliedstaatliche Gestaltungshoheit.

Bei dem Beihilfeverfahren der Europäischen Kommission über die staatliche Beihilfe Großbritanniens für den Bau des Atomkraftwerkes „Hinkley Point C“ handelt es sich um ein bilaterales Verfahren zwischen der Europäischen Kommission und dem EU-Mitgliedsstaat Großbritannien. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Entscheidung der Europäischen Kommission nach der Veröffentlichung rechtlich und faktisch genau zu prüfen und dann zu entscheiden, wie mit der beihilferechtlichen Entscheidung konkret umzugehen ist. Mit der Veröffentlichung der Entscheidung ist Anfang des nächsten Jahres zu rechnen. Diese Prüfung ist zunächst abzuwarten.

Aus diesen Gründen habe ich den – von Ihnen angesprochenen – Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Stracke

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