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Wie ist ihre Position zur Geplanten Abschaffung der Haltefrist nach § 23 EStG für Krypowerte

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Stephan Stracke
CSU
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Frage von Karl W. •

Wie ist ihre Position zur Geplanten Abschaffung der Haltefrist nach § 23 EStG für Krypowerte

Sehr geehrter Herr Stracke,

Es geht um Vertrauensschutz, Verfassungsrecht und den Standort Deutschland. Bereits 2013 stellte die Bundesregierung klar, dass Bitcoin als privates Wirtschaftsgut gilt und Gewinne nach einjähriger Haltefrist steuerfrei sind. Das Bundesfinanzministerium bestätigte diese Einordnung 2022. Millionen Bürger haben ihre Vermögensplanung darauf aufgebaut. Eine Abschaffung der Haltefrist würde dieses Vertrauen in die Verlässlichkeit des Steuerrechts erschüttern. Zudem wäre eine Sonderbehandlung von Kryptowerten verfassungsrechtlich problematisch: Nach Art. 3 GG müssen vergleichbare Sachverhalte gleich behandelt werden. Bitcoin ist – wie Gold – ein privates Wirtschaftsgut und keine Kapitalanlage. Schließlich träfe die Abschaffung vor allem private, langfristig orientierte Anleger, während größere Vermögen häufig anders strukturiert sind. Ich bitte Sie daher, sich für den Erhalt der Haltefrist des § 23 EStG für Kryptowerte einzusetzen.

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Antwort von CSU

Sehr geehrter Herr W., 

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 6. Juli 2026 zum Erhalt der einjährigen Sperrfrist nach §23 EstG für Kryptowerte. 

Der Vorschlag des Bundesfinanzministeriums, eine pauschale Abgeltungssteuer auf Bitcoin und andere Kryptowerte einzuführen sowie die einjährige Haltefrist abzuschaffen, wurde bereits letztes Jahr im Rahmen der Koalitionsverhandlungen von der SPD laut. 

Wir als Union haben uns damals bereits klar dagegen positioniert: Eine solche Besteuerung wäre ein Generalangriff auf die Ersparnisse der Bevölkerung und kommt für uns nicht in Frage. Gleichzeitig ist die Jahresfrist mit anschließender Steuerfreiheit Ausdruck eines systematischen Gleichklangs unseres Steuerrechts: Sie gilt für Kryptowerte ebenso wie für Gold und auch Fremdwährungsgeschäfte. Eine isolierte Abschaffung der Ein-Jahres-Frist allein für Kryptowährungen würde diese Systematik durchbrechen, ohne dass dafür ein überzeugender steuerpolitischer Grund erkennbar wäre. Spätestens mit der Einführung des digitalen Euro wäre eine unterschiedliche steuerliche Behandlung gegenüber Fremdwährungsgeschäften kaum noch zu rechtfertigen. 

Derzeit liegt uns noch kein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Anpassung der Besteuerung von Kryptowährungen vor. Deshalb ist auch unklar, wie das BMF mit Übergangsregeln, einer vernünftigen Verlustverrechnung und Bagatellgrenzen für Kleinanleger umgehen will, sollte diese Änderung erfolgen. Wir werden uns den ausstehenden Entwurf deshalb sehr genau anschauen. Maßstab ist für uns: einfach, folgerichtig, vollziehbar und innovationsfreundlich. 

Im Übrigen begrüßen wir es, dass über die steuerliche Behandlung von Kryptowerten zunehmend differenziert diskutiert wird. Vielleicht fördert dies auch ein Umdenken im Bundesfinanzministerium. 

Mit freundlichen Grüßen 

Stephan Stracke MdB 

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