Wer entscheidet laut SBGG ob ein Name zum gewählten Geschlechtseintrag passt also z.B. divers genug ist?

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Frage von Res M. •

Wer entscheidet laut SBGG ob ein Name zum gewählten Geschlechtseintrag passt also z.B. divers genug ist?

Guten Tag,

laut SBGG, das im November in Kraft tritt muss der Vorname dem Geschlechtseintrag entsprechen. Sie haben in der Antwort auf eine andere Frage das Beispiel einer Person genannt die den Eintrag von divers zu weiblich ändert. Wie ist es aber wenn der Eintrag zu divers geändert wird? Ist es möglich einen binär gelesenen also „eindeutig weiblich“ bzw „eindeutig männlich“ gelesenen Namen zu behalten, ggf. auch als zweiten Vornamen? Und in wessen Ermessen ist es ob ein gewählter neuer Vorname divers oder geschlechtsneutral „genug“ ist um im Rahmen des SBGG akzeptabel zu sein?

Herzlichen Dank für Ihre Mühe.

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Guten Tag Res M.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Laut § 2, Absatz 3 des Selbstbestimmungsgesetzes sind bei der Änderung des Vornamens „Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen“. Des Weiteren schreibt das Gesetz auf Seite 36 „zu Absatz 3“ fest: „Entsprechen die bisherigen Vornamen bereits dem gewählten Geschlechtseintrag, so können auch diese zu den neuen Vornamen bestimmt werden. Damit ist es zum Beispiel möglich, dass eine Person, für die seit der Geburt der Geschlechtseintrag ‚divers‘ geführt wird, und die eine Änderung des Geschlechtseintrags in ‚weiblich‘ erklärt, ihren bisherigen Vornamen ‚Anna‘ auch zu ihrem neuen Vornamen bestimmt, da dieser dem gewählten Geschlechtseintrag ‚weiblich‘ entspricht. Ebenso könnte sie einen geschlechtsneutralen Vornamen (zum Beispiel ‚Eike‘) beibehalten. Es gelten für die Vornamensbestimmung dieselben Regeln, die für die Vornamensbestimmung bei Geburt gelten.“

Konkrete Vornamensoptionen oder Kombinationsmöglichkeiten bei einer Personenstandsänderung zu „divers“ schreibt das Gesetz nicht vor. Ob Vornamen, wie die von Ihnen vorgeschlagenen in Kombination mit dem Geschlechtseintrag „divers“ möglich sind, liegt also im Ermessen des zuständigen Standesamtes. 

Der Familienausschuss hat die Bundesregierung auch wegen dieser Problematik aufgefordert, bis zum 31.12.2024 einen Regierungsentwurf zur Reform des öffentlichen Namensrechts vorzulegen. Damit wollen wir das öffentliche Namensrecht liberalisieren und auch die Vornamensänderungen erleichtern.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Lehmann 

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