Warum soll die Kostenahme der GKV für Verfahren der Besonderen Therapierichtungen gestrichen werden und für Methoden der Komplementärmedizin bestehen bleiben?
Der Kabinettsentwurf zum GKV BStabG sieht die Streichung des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen vor. Die Kostenerstattung nach Erstattung soll § 11 Abs. 6 SGB V soll entfallen.
Derzeit erstatten 70 von 90 GKV die Kosten für Osteopathie, davon übernehmen 40 GKV diese als Satzungsleistungen. Lt WHO gehört Osteopathie ebenso wie die Künstlerischen Therapien zur Komplementärmedizin. Werden die Kosten trotz des Spargebots weiterhin übernommen bzw. durch eine Richtlinie des G-BA für Musik- und Kunsttherapie u.a. für GKV Versicherte ermöglicht.
Sehr geehrte Frau P.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Der Entwurf für das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz befindet sich aktuell noch in der parlamentarischen Beratung. Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD setzen sich im Zuge dessen auch mit der von Ihnen benannten Thematik auseinander.
Das Ziel ist und bleibt es, die Gesundheitsversorgung evidenzbasiert, finanziell stabil und qualitativ hochwertig zu halten.
Mit freundlichen Grüßen
