Die Polizei kann Straftaten (z.B. § 348 StGB) aufnehmen. Wenn der J-Minister selbst betroffen ist, kann er laut § 146 GVG die Anweisung geben, die Anzeige nicht zu bearbeiten. Was sagen Sie dazu?

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Frage von Erhard J. •

Die Polizei kann Straftaten (z.B. § 348 StGB) aufnehmen. Wenn der J-Minister selbst betroffen ist, kann er laut § 146 GVG die Anweisung geben, die Anzeige nicht zu bearbeiten. Was sagen Sie dazu?

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Sehr geehrter Herr J.,

herzlichen Dank für Ihre Frage. Weisungen aus sachfremden Erwägungen und eine politische Einflussnahme auf die Strafverfolgung sind rechtswidrig, von daher sollte dies auch für einen Justizminister in unserem Rechtsstaat nicht möglich sein, zumindest nicht ohne Konsequenzen. Dennoch kann ich mich hier Ihrer und der Forderung des Deutschen Richterbunds nur wiederholt anschließen, das Weisungsrecht abzuschaffen und den Gesetzgeber zur Reform aufzufordern. Auch die Staatsanwälte, als Herrscher des Ermittlungsverfahrens, sollten wie Gerichte nur dem Gesetz unterworfen sein. Ein politisch motivierter Einfluss des Justizministers sollte ausgeschlossen werden, erst recht aus purem Eigeninteresse. Denn die Objektivität der deutschen Staatsanwaltschaft ist bedroht, sobald Organe der Exekutive Einfluss auf die Strafverfolgung nehmen oder dies auch nur vermögen. Es sollte aber gesetzlich geregelt werden, dass die Anklagebehörde nicht willkürlich handeln kann.

Herzliche Grüße

Uwe Witt, MdB

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