Frage von Claudia R. • 01.09.2014
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CSU
• 03.09.2014

(...) zu Ihrer Nachfrage vom 01. September 2014 kann ich Ihnen mitteilen, dass die bayerischen Staatsanwaltschaften selbstverständlich gesetzlich zu Ermittlungen von Amts wegen verpflichtet sind, wenn es einen Anfangsverdacht für strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne des § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung gibt. (...)

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CSU
• 28.08.2014

(...) Was die von Ihnen angesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen betrifft: Bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe wird den Einkommensverhältnissen Rechnung getragen. Ein Verurteilter, der keine Arbeit und kein Einkommen hat, muss nur sehr geringe Geldstrafen bezahlen, die er zudem in Raten ab-bezahlen kann. (...)

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CSU
• 27.08.2014

(...) für Ihre Anfrage vom 5. August 2014, mit der Sie die gerichtliche Einstellung des Strafverfahrens gegen Herrn Ecclestone gemäß § 153a Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 100 Millionen US-Dollar ansprechen, danke ich Ihnen. (...)

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CSU
• 28.08.2014

(...) Die von Ihnen gewünschte Regelung einer solchen Pflichtverteidigung wäre jedoch systemfremd, da für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde und das anschließende schriftliche Verfahren kein Anwaltszwang besteht. Allerdings bestehen bereits nach den geltenden gesetzlichen Regelungen für den Beschwerdeführer durchaus Möglichkeiten, sich anwaltlicher Unterstützung zu bedienen, auch wenn er nicht über erhebliche finanzielle Mittel verfügt. (...)

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CSU
• 27.06.2014

(...) Hanna Ziegert zu keinem Zeitpunkt eine Direktive meines Hauses gegeben hat, insbesondere auch nicht in Bezug auf die im Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom 5. September 2013 angesprochenen Befangenheitsanträge gegen die Gutachterin. (...)

Frage von Guido L. • 07.04.2014
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CSU
• 17.04.2014

(...) Ich darf an dieser Stelle nochmals betonen, dass ich als bayerischer Justizminister einzelne Gerichtsentscheidungen nicht kommentiere und auch in Zukunft nicht kommentieren werde. Wie Ihnen bereits im Zusammenhang mit früheren Anfragen erläutert wurde, ist die verfassungsrechtliche Garantie der richterlichen Unabhängigkeit Voraussetzung dafür, dass die Bürger auf eine faire und unparteiische Rechtsprechung vertrauen können; für eine Einmischung der Politik in richterliche Entscheidungen lässt unser Grundgesetz - mit gutem Grund - keinen Raum. (...)

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