Frage an Winfried Bausback bezüglich Recht

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Winfried Bausback
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Frage an Winfried Bausback von Reiner L. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Minister,
Bei Ihre Gesetzesvorlage zur Reform des Maßregelvollzuges beziehen Sie sich auf zwei Beschlüsse des BVerfG 2 bvr 371/12 (Fall Mollath) und 2 bvr 1690/13 der von mir als Angehöriger eines Fehleingewiesenen durch Verfassungsbeschwerde ebenfalls erreicht wurde.
Dem folgend hat die Strafvollstreckungskammer München 1 die Maßregel am 05.06.2014 für erledigt erklärt. Die Entlassung erfolgte darum völlig unvorbereitet innerhalb einer Stunde am 12.06.2014
Das juristische Zustandekommen der über drei Jahre andauernden psychiatrischen Odyssee nach einem mit Bußgeld bedrohten Bagatelldelikt zu hinterfragen würde den Rahmen hier sprengen. Mit in Ihre Reformbemühungen sollte aber die rechtlich zwingende Beiordnung eines Pflichtverteidigers des Vertrauens bis zum BVerfG gehören. Dieser Rechtschutz hört nämlich bei einem Fortdauerbeschluß spätestens beim OLG auf. D.h. der Eingewiesene ist dann auf sich alleine gestellt, und Anwälte verlangen für ein Beschwerde-Mandat bis 5000 EURO und mehr. Für Patienten in der Drohkulisse der dann therapeutisch sofort folgenden Einschätzung der Krankheitsuneinsichtigkeit und fehlender Compliance, im Machtgefälle der Forensik, so gut wie unerreichbar.
Und zur letzen Frage: Warum werden Beschwerden über mehr als grenzwertige Disziplinierungsmaßnahmen, Dauerfixierungen, oder auch unzulässige Nacktkörperkontrollen hinter den psychiatrischen Mauern von den Ministerien (Justizministerium und Ministerium für Arbeit und Soziales) fast schon gleichlautend und stereotyp damit beantwortet: "Es gäbe keine Aspekte für fachaufsichtliche Beanstandungen des Verhaltens und Vorgehens der Klinikverantwortlichen...?"
Artikel 1 und 2 Abs. 2 GG psychiatrisch außer Kraft gesetzt?

Mit freundlichen Grüßen
Reiner Langenbach-Zidar

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Sehr geehrter Herr Langenbach-Zidar,

in Ihrer Anfrage vom 2. Juli 2014 weisen Sie darauf hin, dass für das Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht vorgesehen ist und Anwälte ein nicht unerhebliches Honorar verlangen. Sie äußern daher die Bitte, im Zuge der Reform des Rechts der strafrechtlichen Unterbringung gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs auch die zwingende Beiordnung eines Pflichtverteidigers des Vertrauens bis zum Bundesverfassungsgericht gesetzlich vorzusehen.

Die von Ihnen gewünschte Regelung einer solchen Pflichtverteidigung wäre jedoch systemfremd, da für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde und das anschließende schriftliche Verfahren kein Anwaltszwang besteht. Allerdings bestehen bereits nach den geltenden gesetzlichen Regelungen für den Beschwerdeführer durchaus Möglichkeiten, sich anwaltlicher Unterstützung zu bedienen, auch wenn er nicht über erhebliche finanzielle Mittel verfügt. Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Verfahren der Verfassungsbeschwerde für den Beschwerdeführer die Bestimmungen der §§ 114 ff ZPO über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entsprechend anzuwenden sind. Danach wird ein Rechtsanwalt beigeordnet, wenn ein Beschwerdeführer nach Lage des Falles sein Anliegen ohne Hilfe eines Rechtsanwalts nicht in einer der gesetzlichen Form genügenden Form vortragen kann. Hinzu kommt, dass im Falle des Obsiegens dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen, also insbesondere die Kosten für den Rechtsanwalt, erstattet werden. Dies ist auch in dem von Ihnen angesprochenen Verfahren 2 BvR 1690/13 erfolgt.

Die von Ihnen angesprochene Entlassung Ihres Sohnes am 12. Juni 2014 war nach der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 4. Juni 2014 absehbar und erfolgte daher aus hiesiger Sicht nicht unvorbereitet. In die konkreten Umstände der Entlassung besteht von hier aus kein Einblick, da die Maßregelvollzugseinrichtungen nicht zum Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Justiz gehören. Gleiches gilt für die von Ihnen angesprochenen "Disziplinierungsmaßnahmen und Dauerfixierungen". Hierzu kann daher keine Stellungnahme abgegeben werden.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Winfried Bausback, MdL

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