Minderjährige und Menschen mit Betreuungsbedarf werden wir auch berücksichtigen.
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Minderjährige ab 14 Jahren müssen die Erklärung selbst abgeben.
Neu wurde im Gesetz im Vergleich zum Entwurf eingeführt, dass es die Möglichkeit geben wird für intergeschlechtliche Personen, die im Geburtseintrag mit der Geschlechtsangabe „divers“ oder ohne Geschlechtsangabe eingetragen sind, einen Pass mit der Angabe „männlich“ oder „weiblich“ erhalten zu können, sofern sie eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung vorlegen oder deren Vorlage unter Bedingungen entbehrlich ist.
Die dreimonatige Frist ist keine unnötige Wartezeit, sondern angesichts der Tragweite einer Geschlechtsänderung eine zumutbare und begründete Frist.
Die Anerkennung der Elternschaft von trans*- und intergeschlechtlichen sowie nicht-binären Personen wird im Abstammungsrecht geregelt
Um Personen vor einem Zwangs-Outing zu schützen wird es auch künftig verboten sein, frühere Geschlechtseinträge auszuforschen oder zu offenbaren. Ein Verstoß wird mit Bußgeld sanktioniert.