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Selbst bei unmittelbarem Bezug zum Verfolgungsschicksal der Opfer, bleibt der Verkauf derartiger Gegenstände an Einrichtungen wie Museen, Bibliotheken und Archive weiterhin möglich (vgl. § 2 Nr. 1 des Gesetzesentwurfs).
Das geplante Verbot gilt für historische Gegenstände mit Bezug auf die Verfolgung, nicht für persönlichen Besitz.
Es ist kurzsichtig, ausgerechnet Einschnitte bei der psychotherapeutischen Versorgung vorzunehmen, denn nicht nur wird dadurch individuelles Leid erhöht, sondern mittelfristig werden auch die Kosten steigen.