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Unschuldige Personen dürfen nicht aufgrund der Erfassung ihrer Daten für die Ermittlung und anschließend unzureichenden Löschung keine Nachteile erfahren oder belastet werden
Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt, in dem er Regelungen in Fachgesetzen einzelner Behörden getroffen hat. Umsetzungen sind auch bereits erfolgt. Ein Beispiel ist § 96 BKAG. Danach kann der Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) Abhilfemaßnahmen anordnen, sofern sie Verstöße nach § 16 Abs. 2 BDSG feststellt und dies zur Beseitigung eines erheblichen datenschutzrechtlichen Verstoßes notwendig ist.
Unabhängig davon steht es betroffenen Personen selbstverständlich frei, sich an zuständige Aufsichtsbehörden, Gerichte oder – sofern sie einen Verstoß gegen Unionsrecht sehen – auch an Organe der Europäischen Union zu wenden.
Mit dem Bundespolizeigesetz, das die Umsetzung der Abhilfebefugnisse der Datenschutzaufsicht vorsieht, werden wir das Vertragsverletzungsverfahren beenden.
In einer Welt, in der immer mehr Daten abgegriffen werden, sind Regularien zum Umgang mit Daten und zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger essentiell für die Wahrung ihrer Grundrechte.