Antwort 24.07.2025 von Ralph Brinkhaus CDU
Sehr geehrter Herr C.,
Sehr geehrter Herr C.,
Ihren Hinweis werde ich in zukünftige Beratungen zum WEG berücksichtigen und selbstverständlich die praktischen Auswirkungen weiterhin verfolgen.
Wenn Ihnen die angefragten Informationen nicht vorliegen und auch nicht ohne erheblichen Aufwand besorgt werden können, kann Ihnen das Gericht das nicht zum Vorwurf machen. Dementsprechend sieht § 27 FamFG auch keine Rechtsfolgen vor, wenn angefragte Informationen nicht beigebracht werden können.
Nach meiner Auffassung ist da § 26 FamFG eindeutig.
Im Augenblick besteht nur die Möglichkeit, die Verhängung einer Geldstrafe wegen der Zuwiderhandlung der Bundesregierung gegen den Beschluss des Gerichts zu beantragen.