(...) Zum Thema Direktversicherungen darf ich grundsätzlich anmerken: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Regelungen des § 229 SGB V nicht gegen Artikel 2, Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. Somit können Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen Versorgungsbezügen nach § 229 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden. Dieses sei, so urteilte das höchste deutsche Gericht, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentnerinnen und Rentner zu entlasten und diese entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. (...)
Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch
(...) als queerpolitischer Sprecher der Piratenfraktion Berlin beschäftige ich mich mit allen Fragen zum Thema LGBT, also solchen Themen die in erster Linie Menschen betreffen, deren sexuelle Identität oder sexuelle Orientierung nicht der Heteronormativität entspricht. (...)
(...) Meine Argumentation bezog sich nicht auf Kontrollmöglichkeiten. Vielmehr begrüßen wir Grüne es, dass durch den neuen Rundfunkbeitrag nicht nur keine Kontrolle mehr notwendig ist; die Bürger brauchen auch freiwillig keinerlei Auskünfte mehr darüber geben, ob, wie viele und welche Geräte in Ihrem Haushalt vorhanden sind. Somit ist die Privatsphäre der Bürger nachhaltig geschützt. (...)
(...) Ich denke, die Soziale Demokratie in Deutschland hat ihren Standpunkt sehr deutlich gemacht. Im Gegensatz zur Bundesregierung stehen für uns die Banken nicht außerhalb einer Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit. Dass dieser diametrale Unterschied bei vielen Menschen nicht deutlicher ankommt, ist vielleicht ein Stück weit unsere Schuld und ich will Ihren Einwand gerne aufnehmen; es liegt aber sicher auch in der Verantwortung der Berichterstattung über Politik. (...)
(...) der Vorwurf, das neue Modell sei verfassungswidrig, weil es gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und Informationsfreiheit verstoße, betrifft den Kern der Finanzierungsreform. Der neue Beitrag wird für die Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben, unabhängig von einer tatsächlichen konkreten Nutzung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebote. Mit der Abkehr von der geräteabhängigen Rundfunkfinanzierung sollte in erster Linie die so genannte Konvergenzproblematik gelöst werden. (...)