Wenn Sie seit Juli 2022 ALG1 Empfängerin sind, haben Sie die Monate zuvor Lohnsteuer bezahlt. Auch als ALG 1- Empfängerin sind können Sie über den Steuerausgleich abrechnen, zumal Sie auch als ALG 1 zu dieser verpflichtet sind. ALG 1 gehört zu den sog. Lohnersatzleistungen. Diese sind steuerfrei, doch kenne ich ihre weiteren Einnahmen nicht, z.B: Kurzarbeitergeld o. ä.
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Antwort 20.12.2022 von Ronja Kemmer CDU
Antwort ausstehend von Christian Lindner FDP
Antwort ausstehend von Ricarda Lang BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Antwort 12.07.2023 von Hubertus Heil SPD
Das IAB bewertet das Coaching als wirksames Instrument zur Stabilisierung der Beschäftigung. Daher haben wir mit dem § 16k SGB II die „ganzheitliche Betreuung“ als eigenständiges Instrument zum 1. Juli 2023 im SGB II aufgenommen.
Antwort 12.07.2023 von Hubertus Heil SPD
Der Staat ist aufgrund des Sozialstaatsprinzips verpflichtet, seinen mittellosen Bürgerinnen und Bürgern die Mindestvoraussetzungen zur Führung eines menschenwürdigen Lebens erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern (Existenzminimum).
Antwort 16.07.2023 von Linda Teuteberg FDP
Für einen generellen Verzicht auf Sanktionen - wenn im konkreten Fall Anlass zu Sanktionen besteht - spricht nichts, denn Solidarität ist keine Einbahnstraße