Nach Ihrer Beschreibung nehme ich an, dass Sie ausschließlich Leistungen nach dem SGB III (Gründungszuschuss beziehen). Dies wäre unproblematisch, da nur bei Leistungen nach dem zweiten und zwölften Sozialgesetzbuch (in der Regel "Bürgergeld") die Einbürgerung im Grundsatz ausgeschlossen ist.
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Hier finden Sie sämtliche Fragen und Antworten, die seit unserer Gründung im Jahr 2004 bei uns veröffentlicht wurden.
Antwort 29.11.2024 von Hakan Demir SPD
Antwort 29.11.2024 von Hakan Demir SPD
Aus dem Gesetz ergibt sich kein Hinweis, dass unterschiedliche rechtmäßige Voraufenthaltszeiten mit unterschiedlicher Gewichtung angerechnet werden sollten
Antwort 25.11.2024 von Andrea Lindholz CSU
Wir werden unsere Position dazu beibehalten und gegebenenfalls auch Änderungen in der Zukunft anstreben.
Antwort 13.11.2024 von Hakan Demir SPD
Für die SPD ist ganz klar: Wir stehen zur Mehrstaatigkeit und werden diese demokratische Errungenschaft verteidigen.
Antwort 11.11.2024 von Hakan Demir SPD
Ich weiß aber vom Landesamt für Einwanderung, dass auch die Altfälle aus der Zeit vor der Digitalisierung weiter konsequent abgearbeitet werden.
Antwort 23.04.2025 von Julia Willie Hamburg BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Eine abgeschlossene Berufsausbildung kann unter bestimmten Voraussetzungen als Nachweis ausreichen – allerdings liegt die Bewertung im Ermessen der zuständigen Einbürgerungsbehörde