(...) Die dargestellten Taten sind keineswegs repräsentativ für die in Deutschland verübten Straftaten (...)
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(...) Wichtig ist die Unterscheidung von Angriffs- und (Selbst-)Verteidigungshandlungen. Angriffshandlungen und -kriege, d.h. die Androhung oder Anwendung von Gewalt, denen kein Angriff vorausgeht, stellen einen Verstoß gegen das Gewaltverbot aus Art. 2 Ziff. 4 der Charta der Vereinten Nationen und damit gegen internationales Recht dar. (...)
(...) Aus diesem Grund nehmen wir das gesamte Spektrum des politischen und religiösen Extremismus in den Blick, um es mit Prävention und staatsrechtlichen Mitteln aus unserer Gesellschaft zu verbannen. (...)
(...) In der politischen Auseinandersetzung gibt es absolut keinen Platz für Gewalt, egal welcher Art. (...)
(...) Ich bin überzeugt, dass die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) durch die Prüfung und gegebenenfalls Aufnahme von Medien in die Liste jugendgefährdender Medien („Indizierung“) für den Jugendschutz einen wichtigen und unverzichtbaren Beitrag leistet. Indizierte Medien dürfen nicht mehr beworben werden. (...)