Antwort 08.04.2025 von Hakan Demir SPD
Ein Einbürgerungsanspruch besteht nur, wenn alle Voraussetzungen für die sogenannte Anspruchseinbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorliegen.
Ein Einbürgerungsanspruch besteht nur, wenn alle Voraussetzungen für die sogenannte Anspruchseinbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorliegen.
Sie sprechen auch die Digitalisierung an. Sie ist eine wichtige Aufgabe. Bürgerinnen und Bürger erwarten Fortschritte vor allem bei der Digitalisierung der Verwaltung hin zu einem modernen Staat und fordern diese auch zu Recht ein.
Leider werde ich dem neuen Bundestag nicht mehr angehören und kann mich daher nicht persönlich für dieses wichtige Thema im Parlament einsetzen