Grundsätzlich regelt § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II, dass erwerbsfähigen Bürgergeldempfängern eine Arbeitsaufnahme nicht zugemutet werden kann, wenn diese mit der Pflege einer bzw. eines Angehörigen unvereinbar ist und deren bzw. dessen Pflege nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Das bedeutet, dass betroffene Personen grundsätzlich nicht zu einer Arbeitsaufnahme verpflichtet werden können, wenn in Folge dessen die notwendige Pflege einer oder eines Angehörigen nicht mehr gewährleistet wäre.
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Antwort 14.07.2025 von Manuel Hagel CDU
Antwort 03.08.2025 von Thorsten Rudolph SPD
Die Argumentation, der Beitrag für Bürgergeldbeziehende sei nicht kostendeckend, widerspricht dem der Sozialversicherung innewohnenden Solidaritätsprinzip.
Antwort ausstehend von Stefan Nacke CDU
Antwort 07.07.2025 von Christos Pantazis SPD
Ich teile Ihre Einschätzung ausdrücklich
Antwort 28.08.2025 von Tanja Machalet SPD
Bürgergeldempfänger sind in Deutschland krankenversichert, wobei die Beiträge in der Regel vom Jobcenter übernommen werden.
Antwort ausstehend von Carsten Linnemann CDU