Antwort 05.07.2024 von Gottfried Curio AfD
Bitte kontaktieren Sie dazu, im Interesse einer möglichst detaillierten und genau umschriebenen Antwort, den Arbeitskreisleiter für Außenpolitik unserer Bundestagfraktion, Herrn Matthias Moosdorf, MdB
Bitte kontaktieren Sie dazu, im Interesse einer möglichst detaillierten und genau umschriebenen Antwort, den Arbeitskreisleiter für Außenpolitik unserer Bundestagfraktion, Herrn Matthias Moosdorf, MdB
Grundsätzlich ist es schwierig, die Rechtslage von 1999 mit der von 2024 zu vergleichen.
Diese Urlauber können als Teil der Besatzungsstruktur wahrgenommen werden, da ihre Anwesenheit indirekt die russische Kontrolle über das Gebiet legitimiert. Allerdings bedeutet dies nicht, dass sie wie militärische Besatzer behandelt werden dürfen. Zivilpersonen, inklusive Urlauber und Kinder, sind in Konfliktgebieten durch die Genfer Konventionen geschützt.