Im Land Brandenburg wird der überwiegende Anteil der Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz durch ehrenamtliche Kameradinnen und Kameraden als Pflichtaufgabe der Kommunen erfüllt. Hier würde rein praktisch das Beamtenrecht nicht greifen, da die ehrenamtlich Tätigen nicht darunter fallen würden.
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Meine Haltung beruht auf einem Abwägungsprozess. Der von Ihnen beschriebene Aspekt spielt dabei natürlich auch eine Rolle. Allerdings bleibe ich da kritisch.
Nach den wiederholten Sicherheitsverletzungen am Flughafen Hamburg haben wir eine Sondersitzung der zuständigen Ausschüsse Inneres und Wirtschaft gefordert.
Grundsätzlich bin ich kein besonderer Fan von Pyrotechnik, bin aber auch gegen allgemeine Verbote. Solange privat Pyrotechnik zu Silvester mit Verstand und Rücksichtnahme eingesetzt wird, ist dagegen nichts zu sagen.
Gemäß § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-KritisV) gehört der Airport Hamburg nach der bundesgesetzlichen Definition nicht zur Kritischen Infrastruktur.